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AUDI AG Abmahnung wegen Markenrecht vom 12.07.2022

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Aktuell wurde uns erneut eine markenrechtliche Abmahnung der AUDI AG vorgelegt. Diese ist aktuell und datiert vom 12.07.


In der Abmahnung wird auf die zahlreich eingetragenen und registrierten Marken der AUDI AG hingewiesen. Hierzu zählen ausweislich des Abmahnschreibens folgende Kennzeichen:


Audi

A4

A5

A6

A8

Q7

S4

MMI


Im Rahmen der uns vorliegenden Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass das Zeichen MMI unter anderem für die Klasse 9 der Nizzaklassifikation für Autoradios, Navigationsgeräte eingetragen ist.


Dem Adressaten des Abmahnschreibens wird hierbei vorgeworfen, dass dieser über das Onlinemarktportal eBay Navigations-DVDs unter Verwendung der genannten Audi-Marken und dem Kennzeichen MMI angeboten habe. Insoweit bezieht sich die AUDI AG im Rahmen ihres Abmahnschreibens auf die Zeichen Audi, A4, A5, A6, A8, Q7 und S4.


Die entsprechenden DVD seien im Wege eines Testkaufes seitens der AUDI AG erworben worden.


Es handelte sich hierbei um Navigation-Update-DVDs, bei denen die entsprechenden Zeichen angebracht waren. Auch wurden die entsprechenden Produkte unter Verwendung der Zeichen angeboten.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Im Rahmen des markenrechtlichen Abmahnschreibens der AUDI AG werden umfangreiche Ansprüche nach dem Markenrecht gefordert. Zu forderst wird seitens der AUDI AG die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, bei der im Falle der Zuwiderhandlung gegen die näher bezeichnete Handlung 5.001,00 € zu zahlen sein sollen.


Ferner fordert die AUDI AG umfangreiche Auskunft dahingehend, von wem die Produkte bezogen worden sind und letztendlich in welchen Mengen und zu welchen Preisen diese abgegeben wurden.


Auch Rückrufansprüche werden geltend gemacht, soweit die entsprechenden Produkte auch gewerbliche Abnehmer geliefert worden sind.


Des Weiteren werden Kosten der Rechtsverfolgung, und zwar zu einem Betrag in Höhe von 3.020,34 € gefordert, als auch die entstandenen Testkaufkosten.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist, wie immer im Markenrecht, exakt zu prüfen, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Dies ist in vielen Fällen häufig gar nicht so eindeutig, wie auf den ersten Blick angenommen. Es sind hierbei zahlreiche Aspekte zu prüfen, wie beispielsweise die Frage, ob in der konkret vorgeworfenen Rechtsverletzung tatsächlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt. Vielfach spielt in markenrechtlichen Angelegenheiten auch die Frage eine Rolle, inwieweit überhaupt das entsprechende Zeichen markenmäßig verwendet wurde oder es sich bei der konkreten Handlung lediglich um eine einfache Markennennung handelt.


Wichtig ist jedoch, dass die gesetzten Fristen in einem solchen Abmahnschreiben unbedingt beachtet werden. Das Kostenrisiko bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist enorm. Im Regelfall bietet es sich an, ein gerichtliches Verfahren unbedingt zu vermeiden. Hier legen wir bei allen Abmahnungen, die wir verteidigen, stets einen besonderen Wert drauf. Es lassen sich im Regelfall gute Einigungsergebnisse erreichen, und zwar selbst dann, wenn die Abmahnung vollumfänglich berechtigt ist. Die Rechtssicherheit ist sicherlich derjenige Aspekt, der bei einer Verteidigung einer solchen Abmahnung eine wichtige und entscheidende Rolle einnimmt.


Hierbei ist es enorm wichtig, dass die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht versäumt wird.


Wir als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Markenanwalt und ist hierbei sowohl auf die Verteidigung als auch auf die Durchsetzung von Ansprüchen sowie auf Verfahren vor den Markenämtern hoch spezialisiert und kann auf eine umfangreiche Expertise zurückschauen. Neben den reinen fachlichen Komponenten spielt bei uns stets auch das menschliche Miteinander eine große Rolle, da uns bekannt ist, dass im Falle des Erhaltes einer Abmahnung die Nerven bei den Mandanten häufig blank liegen.


Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen insofern an, dass Sie uns das Abmahnschreiben unverbindlich zukommen lassen oder uns direkt anrufen. Sie erhalten sodann eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter ra@kanzlei-heidicker.de oder unmittelbar per Telefon unter 02397/17062.




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