Audi-Dieselskandal rund um Sechszylinder-Dieselmotor EA897: Amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes angefordert

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Im Dieselabgasskandal der Audi AG hat das Landgericht Bayreuth einen Beweisbeschluss angeordnet. Streitgegenständlich ist ein Audi A8 Long 3.0 TDI Quattro new Shape. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unter der Rückrufaktion 23X6 betroffen. Es ist streitig, ob der im Fahrzeug befindliche Motor entsprechend der internen Bezeichnung der Beklagten ein solcher des Typs EA897 oder EA896 Gen2 ist.

Auf Betreiben von Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Kanzlei Hartung Rechtsanwälte aus Mönchengladbach (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat das Landgericht Bayreuth (Az.: 23 O 519/20) in einem Dieselverfahren gegen die Audi AG einen Beweisbeschluss angeordnet. Streitgegenständlich ist ein Audi A8 Long 3.0 TDI Quattro new Shape (Erstzulassung 14.03.2011) zu einem Kaufpreis von 68.999,77 Euro. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes unter der Rückrufaktion 23X6 betroffen. Seitens der Beklagten wurde für das Premiumfahrzeug ein Software-Update angeboten, was der geschädigte Verbraucher abgelehnt hat. Es ist streitig, ob der im Fahrzeug befindliche Motor entsprechend der internen Bezeichnung der Beklagten ein solcher des Typs EA897 oder EA896 Gen2 ist.

Diese Einrede habe die Audi AG bereits in einem von Dr. Hartung siegreich geführten Dieselverfahren vor dem Landgericht Koblenz (Urteil vom 07.01.2021, Az.: 16 0 252/20) versucht. Dadurch sollte die Klage des geschädigten Verbrauchers als unbegründet abgewiesen werden, erklärt der Rechtsanwalt. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. Das Gericht hat seinerzeit ganz klar herausgestellt, dass die Einrede, es handle sich nicht um den Dieselmotor EA897, sondern einen solchen des Typs EA896 gen2 BiT, unbegründet sei. „Das Argument ist absolut nicht stichhaltig. Für das Gericht ist diese Behauptung aber solange vollkommen unbeachtlich, wie die Audi AG nicht spezifiziert darlegt, worin sich der von ihr behauptete Motorentyp im einzelnen von dem Motor des Typs EA897 unterscheidet, was die Wirkungsweise und die Beeinflussung der Abgasbehandlung anlangt.“

Das Landgericht Bayreuth will nun durch eine amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Beweis erheben, ob der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Dieselmotor nachträglich, also nach Abschluss des ursprünglichen EG-Typengenehmigungsverfahrens, vom Kraftfahrtbundesamt im Hinblick auf das eventuelle Vorhandensein einer nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen (Euro 5 und 6) unzulässigen Abschalteinrichtung überprüft worden, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis? Ebenfalls wird gefragt, welchen Inhalt der Rückruf 23X6 habe.

Konkret geht es in dem Beweisbeschluss auch darum, ob in dem Audi A8 unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien, beispielsweise in Form einer „Aufheizstrategie“ oder „Lenkwinkelerkennung“. Das Gericht schreibt: „Sind diese möglichen Ausprägungen der Motorsteuerungssoftware vom KBA geprüft worden? Wenn ja: wie wurden sie überprüft? Inwieweit beruhen die Ergebnisse der Prüfungen auf eigenen Untersuchungen und inwieweit wurden die Angaben der Beklagten insoweit ungeprüft übernommen?“

Ebenfalls müsse das Kraftfahrt-Bundesamt beim Vorliegen derartiger Einrichtungen beantworten, ob diese in ihrem konkreten Umfang notwendig seien, um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden im Sinne von unmittelbaren Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, zu schützen und ob diese unzulässigen Abschalteinrichtungen von der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt  - das nach hiesigem Kenntnisstand zu den Quellcodes der Software keinen Zugang hat, sondern auf die schriftlichen Angaben des Herstellers angewiesen ist - offengelegt worden seien.

„Der Beweisbeschluss zeigt wieder einmal deutlich, dass immer mehr Schlupflöcher geschlossen werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt muss sich nun dezidiert äußern und alles andere als eine Bestätigung illegaler Abschalteinrichtungen ist ausgeschlossen. Die Audi AG und andere Hersteller können vor dem Hintergrund dieser fortschreitenden Entwicklungen kaum mehr auf Gnade vor deutschen Gerichten hoffen. Das bietet für geschädigte Verbraucher sehr gute Aussichten“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.



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