Auf dem Parkplatz ist Schleichfahrt Vorschrift

  • 1 Minuten Lesezeit

Immer wieder liest man an Zufahrten zu öffentlichen Parkplätzen: „Hier gilt die StVO". Da sollte man meinen, dass die allgemein bekannten Verkehrsregeln dann eben voll Geltung haben. Und zum Beispiel ein von links kommender Fahrer zu warten hat. Genau so lag es in einem von dem Amtsgericht München (Az.: 343 C 28802/06) entschiedenen Fall.

Auf dem Kundenparkplatz eines Geschäfts ereignete sich ein Unfall: Von links kommend, kollidierte ein Opel mit einem Mercedes. Ein klarer Fall, könnte man meinen, hier wurde die einschlägige Vorfahrtsregel „rechts vor links" nicht beachtet. Entsprechend forderte die Halterin des beschädigten Mercedes die entstandenen Reparaturkosten von mehr als € 2000,- von der Opel-Fahrerin zurück.

Was sie nicht wusste: Die „rechts vor links"-Regel gilt nicht auf Parkplätzen, sondern dort ist nach §1 StVO das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme maßgebend. Danach müssen alle Beteiligten so langsam fahren, dass sie jederzeit vollständig abbremsen können. Schuldig waren nach dem Urteil des Amtsgerichts München somit beide Beteiligten - die Schadenssumme wurde geteilt.

Aber Achtung, die Versicherer versuchen zunehmend, in jedem Parkplatzfall eine Mithaftung unter zu bringen. Und dies ist nicht zulässig. Wenn Sie z. B. darlegen können, dass sie gestanden haben und der Unfallgegner beim Ausparken auf Ihren Pkw gefahren ist, haftet dieser voll, Ihnen kann keine Mithaftung entgegen gehalten werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Karl Hartmann.

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema