Neues Cannabisgesetz (CanG) und Führerschein!

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Das neue Cannabisgesetz (CanG) ist in Kraft. Nun werden viele Verfahren aufgerollt. Die ersten Haftbefehle wurden schon aufgehoben. Auch für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis wird es nun interessant.

Das Cannabisgesetz (CanG) ist in Kraft. Dass eine rückwirkende Änderung für alte Fälle grundsätzlich durchaus Aussicht auf Erfolg haben könnte – vor allem dann, wenn Sie zum fraglichen Zeitpunkt als sogenannter „Ersttäter“ gehandelt haben und es keine Hinweise gab, die für eine Cannabis-Abhängigkeit sprachen – das zeigen dieser Tage verschiedene Medienberichte. So schrieb t-online, dass für fünf wegen Cannabis Inhaftierte in Brandenburg der Haftbefehl noch vor dem 1. April 2024 aufgehoben und diese aus der Haft entlassen werden sollen.

Auch die anderen Bundesländer prüfen erste Fälle. So sind es beispielsweise für Hamburg derzeit ca. 4.000 Fälle, für Mecklenburg-Vorpommern 6.500 Fälle und für NRW sogar 60.000 Fälle, die derzeit geprüft werden.
(Quelle: t-online, Home > Panorama > Justiz > Brandenburg |Cannabis-Amnestie: Erste Häftlinge sollen vor Ostern freikommen, Artikel v. 29.03.2024)

Was heißt das nun für laufendende Verfahren? Und was ist mit den Fällen, in denen der Führerschein verloren wurde?

Bisher mussten selbst gelegentliche Konsumenten eine MPU(sogenannter „Idiotentest“) absolvieren, auch wenn sie das erste Mal unter dem Einfluss von Cannabis angehalten worden sind. Nun wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit Wirkung vom 1. April 2024 insoweit angepasst, dass zusätzlich der § 13 a eingefügt wurde. Dieser behandelt die „Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik“ und besagt:

„…die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs.,2, Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn…. jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder …wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden…“

Das dürfte bedeuten, dass die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung (MPU) zukünftig nur bei Verdacht einer Cannabis-Abhängigkeit und / oder erst nach einer wiederholten Fahrt unter Einfluss von Cannabis erfolgt. Für laufende Verfahren bedeutet das, dass die Anordnung einer medizinischen Begutachtung auf Fahreignung (MPU) zwar zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig war. Aber es bedeutet auch, dass diese Anordnung mit der aktuellen Fassung durch den § 13 a FeV kollidiert. Das wiederum lässt hoffen, dass die Behörden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zeitnah immer mehr entsprechende Anordnungen aufheben werden.

Oberstaatsanwältin L. Oechtering sagte gegenüber t-online (siehe Quellenangabe): „Darüber hinaus werden von der Staatsanwaltschaft alle Verfahrensakten, in denen es um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geht und in denen sich die Tathandlungen auf Cannabisprodukte beziehen, in den nächsten Tagen dem Haftrichter vorgelegt. Es muss geprüft werden, ob diese Haftbefehle Grundlage für weitere Fahndungsmaßnahmen sein könnten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nun aufzuheben sind“.

Aber: Vorerst gilt der alte Grenzwert! Der von der Expertenkommission empfohlene Grenzwert von 3,5 ng/ml bedarf einer konkreten Gesetzesänderung (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) durch den Bundestag.

In Anbetracht dessen empfiehlt es sich für einige laufende Verfahren, vorsorglich erst einmal einen „Antrag auf Aussetzung des Verfahrens“ bis zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zu stellen.

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Foto(s): Henning Hartmann

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