Aufbewahrungskosten für Geschäftspapiere nach Räumungsvollstreckung

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Im Falle der Durchführung einer Räumungsvollstreckung ist im Umgang mit den geschäftlichen Unterlagen des Schuldners in Anbetracht der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen nach § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO besondere Sorgfalt geboten. Diese betragen i.d.R. 10 Jahre für die dort im Einzelnen genannten besonderen Geschäftsunterlagen, für sonstige Unterlagen 6  Jahre. Im vorliegenden Fall hatte der Gerichtsvollzieher diese für ca. 16 Monate eingelagert, nachdem der Schuldner sie nicht abgeholt hatte. Hiermit sind in aller Regel weitere Kosten durch die Aufbewahrung verbunden. Wem diese letztendlich zur Last fallen, hatte der BGH jüngst zu entscheiden.


Hiernach wurde nunmehr mit Beschluss des BGH vom 21.02.2008 zum Az. I ZB 53/06 entschieden, dass diese nicht der zunächst mit den Kosten belastete Gläubiger zu tragen hat. Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher Unterlagen in Verwahrung zu nehmen und sie einzulagern. Holt der Schuldner sie nicht innerhalb von 2 Monaten ab, sind sie nach § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verwerten, unverwertbare Gegenstände nach Satz 2 zu vernichten. Würde hierdurch jedoch gegen ein gesetzliches Gebot verstoßen, weil diese wie vorliegende zwingend aufbewahrt werden müssen, so scheidet eine Vernichtung zwar aus. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Gläubiger dann auch die hiermit verbundenen weiteren Aufbewahrungskosten zu tragen hat. Insofern handelt es sich nach Auffassung des BGH gerade nicht um notwendige Vollstreckungskosten, so dass auch eine Erstattungspflicht des Gläubigers für weitere, darüber hinaus gehende Aufbewahrungskosten ausscheidet. Damit muss die Staatskasse letztendlich auch die mit dem gesetzlich angeordneten Schuldnerschutz verbundenen Kosten tragen.



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