Sozialplanabfindung akzeptieren oder höhere Abfindung über Klageverfahren erstreiten

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Werden Arbeitnehmer betriebsbedingt  aufgrund einer Betriebsänderung entlassen, sehen Sozialpläne für den Arbeitnehmer eine Abfindung vor. 

Der Sozialplan ist eine Einigung zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. 

Im Sozialplan kann eine Regelung zur Höhe der Abfindung vereinbart werden, so dass beispielsweise nur bestimmte Entgeltbestandteile (Zulagen, variable Vergütungen u.a.) für die Abfindungsberechnung maßgeblich sein sollen, selbst wenn dabei Entgeltbestandteile außer Betracht bleiben, die auf dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung beruhen.

Im Sozialplan wird bei der Berechnung der Höhe der Abfindung ebenfalls regelmäßig an die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und einschränkend das Alter angeknüpft und mit einem Faktor X multipliziert. 

Die Regelungen im Sozialplan sind nur bei ausreichender Bestimmtheit wirksam. Das setzt voraus, dass präzise bestimmt werden muss, was zum Beispiel unter den Begriff des Bruttomonatsgehalts  oder eines Grundgehalts zu fassen ist. Streit besteht daher häufig über die Auslegung des Sozialplans über die Höhe der Abfindung. Wünscht der Arbeitnehmer eine bestimmte Sozialplanabfindung und ist die Höhe streitig, muss er mit der Leistungsklage seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. 

Der Arbeitnehmer steht ebenfalls vor der Wahl, ob er die Sozialplanabfindung und die Kündigung akzeptiert oder/und sich um die Höhe der Sozialplanabfindung streitet oder sich gegen die Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt in der Hoffnung eine höhere Abfindung zu erhalten. 

Bestehen dagegen Annahmen und Anhaltspunkte für eine sozialwidrige Kündigung, so ist der Arbeitnehmer berechtigt innerhalb von drei Wochen gegen die ausgesprochene Kündigung gerichtlich vorzugehen.  

Hierbei besteht kein Anspruch darauf, mindestens die gleiche Abfindung zu erhalten, wie sie im Sozialplan vorgesehen ist. Der Arbeitnehmer trägt also das Risiko, dass er bei einem Kündigungsschutzprozess weniger Abfindung erhält, als im Sozialplan vorgesehen ist. 

Ob die Aussicht besteht, mehr Abfindung durch eine Kündigungsschutzklage zu erhalten, richtet sich regelmäßig nach den Erfolgsaussichten, also der vorherigen anwaltlichen Prüfung, ob die Kündigung rechtmäßig oder rechtswidrig ist und ein Vergleich den Berechnungsfaktoren im Sozialplan. 

www.kanzlei-dehnhardt.de


Foto(s): Julia Dehnhardt

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