Aufgepasst beim Pferdekauf! Neues BGH – Urteil vom 18.10.2017 schwächt die Käuferrechte!

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Das neue BGH-Urteil vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16, schwächt die Käuferrechte beim Kauf von Pferden

Ein Reitlehrer verkaufte sein Pferd für 500.000,- € an den Kläger, der das Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einsetzen wollte. Obwohl das Pferd nachweislich ca. 5 Monate nach dem Verkauf einen eher seltenen Röntgenbefund zwischen dem vierten und fünften Halswirbel aufwies und schwerwiegende Rittigkeitsprobleme auftraten, das Pferd sich widersetzte und lahmte, konnte sich der Reitlehrer bislang erfolgreich darauf berufen, dies liege an falscher reiterlicher Einwirkung.

Der Senat bekräftigt seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 7.2.2007 – VIII ZR 266/06), dass auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd Abweichungen von der physiologischen Idealnorm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB begründen. Es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Der Reitlehrer wurde im vorliegenden Fall wie ein Privatmann eingestuft, sodass die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht helfen konnte.

Der Kläger kann nun vor dem Berufungsgericht nur noch versuchen zu beweisen, dass die Rittigkeitsprobleme (Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit) des Pferdes als Mangel schon bei Kauf des Pferdes bestanden haben.

Fazit

Wer sich als Käufer beim Pferdekauf absichern will, sollte einen schriftlichen Kaufvertrag mit entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarungen treffen. Außerdem sollte man klären, ob der Verkäufer gewerblich als Unternehmer handelt oder nicht.


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