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Aufhebung der auf Dauer bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung – Sozialrecht

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Bescheide über die Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung sind so genannte Dauerverwaltungsakte. Diese Bescheide regeln nicht nur einen einmaligen Vorgang sondern einen Sachverhalt für eine unbestimmte Zeit (z.B. jeweils Monat für Monat Rentenzahlung). Fraglich ist dann, wann die Behörde solche Bescheide wieder aufheben darf.

Zur Frage der Aufhebung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat das Landessozialgericht München (LSG) mit Urteil vom 16.11.2016, – L 1 LW 15/15 – entschieden:

„(…) In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 2. März 2010 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten, dass jedenfalls ab 31. Januar 2013 keine Erwerbsminderung mehr vorliegt. Wesentlich ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur dann, wenn sie rechtserheblich ist, d.h., wenn die Änderung dazu führt, dass der Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den nunmehr geänderten vorliegenden Verhältnissen nicht mehr erlassen werden dürfte. Im Bereich der Renten wegen gesetzlicher Erwerbsminderung sind damit alle Umstände wesentlich, die zur Herbeiführung oder Beseitigung der Erwerbsminderung führen (vgl. von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 12 m.w.N.) (…)

(…) Der Kläger hat bei Dr. L. auch einen normalen Tagesablauf geschildert. Er hat Freude an seiner Hofstelle, auf der er lebt, kümmert sich um seinen Garten sowie seine Obstbäume und betreut 40 Nistkästen. Die Muskulatur des Klägers zeigte sich seitengleich gut ausgebildet sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten. Die Hände waren normal beschwielt. Ein sozialer Rückzug liegt mittlerweile nicht mehr vor. Der Kläger besucht Volksfeste und Ausstellungen. Hinweise auf eine seelische Störung ergaben sich bei der Untersuchung durch Dr. L. nicht. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Rentenrecht

Das LSG wies die Berufung des Klägers zurück. Insbesondere war von Gewicht, dass der Kläger nach einer überstandenen Krebserkrankung ein normales Leben in beruflicher und sozialer Hinsicht wieder aufnahm. Dass weiterhin Einschränkungen bestanden, hinderte die Aufhebung der Rentenbewilligung nicht. Entscheidend ist, ob der Kläger (theoretisch) unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes vollschichtig tätig sein kann. Ob für den Kläger (tatsächlich) eine Stelle gefunden werden kann, ist nicht relevant.

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