Aufhebung der Auslieferungshaft bei fehlerhafter Interpol-Ausschreibung (Bosnien-Herzegowina)

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Ein bosnischer Staatsbürger wird in Bosnien-Herzegowina rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

Nachdem er vor dem Urteilsspruch aus der Untersuchungshaft entlassen wird, flieht er vor der Haftverbüßung in die Niederlande, wo er bereits zuvor seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Die niederländischen Strafvollstreckungsbehörden gewähren ihm im Einvernehmen mit den zuständigen bosnischen Behörden aus u.a. gesundheitlichen Gründen die von ihm geforderte Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe in den Niederlanden. Nach erfolgter Haftverbüßung wird er entlassen.

Nach einiger Zeit gerät der Betroffene bei der Durchreise in Deutschland in eine polizeiliche Kontrolle und wird infolge einer Interpol-Ausschreibung festgenommen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hört den Betroffenen an und ordnet mit Beschluss vom 12.09.2013 Auslieferungshaft bis zu 3 Monate an, da der Betroffene laut vorliegender Unterlagen weiterhin von den bosnischen Behörden zur Festnahme zwecks Verbüßung der in den Niederlanden bereits abgesessenen Haftstrafe ausgeschrieben ist.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic versucht zunächst das Justizministerium Bosnien und Herzegowinas zur kurzfristigen Löschung der Interpol-Ausschreibung zu veranlassen, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin erhält Rechtsanwalt Grgic von den niederländischen Strafvollstreckungsbehörden eine Bestätigung über den Anlass und die Tatsache der dort vollständig verbüßten Haftstrafe, welche durch das bosnische Gericht ausgesprochen wurde.

Unter Vorlage dieser Vollstreckungsbestätigung und dem Hinweis auf die gemäß Art. 11 Abs. 1 c ÜberstÜbk zwingende Anrechnung der in den Niederlanden verbüßten Haft auf die Gesamtzeit des vom bosnischen Gericht angeordneten Freiheitsentzuges verlangt Rechtsanwalt Grgic bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die umgehende Freilassung seines Mandanten.

Trotz der fortwährenden -weil noch nicht gelöschten- Interpol-Ausschreibung ordnet die Generalstaatsanwaltschaft daraufhin am gleichen Tag die Freilassung des Betroffenen an. Der Mandant bleibt somit 6 Tage ohne Grund in Haft, weil die zuständigen Behörden in Bosnien und Herzegowina offenbar nicht rechtzeitig die Löschung des Festnahmeersuchens bei Interpol beantragt haben.


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