Veröffentlicht von:

Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft auch viele Jahre nach der Heilung möglich

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit einem Urteil vom 11.08.2015, Aktenzeichen: B 9 SB 2/15 R, entschieden, dass die Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft nach erfolgreicher Heilung auch noch nach vielen Jahren zulässig ist.

Im vorliegenden Fall wurde 1992 beim Kläger ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und dieses operativ entfernt. Obwohl diese Krebsbehandlung sich später als erfolgreich erwies, stellte das zuständige Versorgungsamt beim Kläger im Januar 1993 einen Grad der Behinderung mit 50 seit dem 1. Juli 1992 fest. Dabei ging das beklagte Versorgungsamt von der sogenannten Heilungsbewährung aus. Nach Ablauf dieser Zeit im Jahr 1997 versäumte es die Beklagte jedoch, den tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers zu überprüfen. Stattdessem wurde dem Kläger ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Erst 2012 holte die Beklagte die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.

Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht entschied. Nach Ansicht des Senats habe bereits 1997 der Gesundheitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr gerechtfertigt. Seine Krebserkrankung war nicht wieder aufgetreten, ansonsten war er weitgehend gesund.

Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes mache, so das Bundessozialgericht, die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger habe vorliegend nicht mehr darauf vertrauen können, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu können, obwohl sein Gesundheitszustand dies schon lange nicht mehr rechtfertige. Weiterhin habe die Beklagte ihr Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Sie habe dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gegeben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Das lange Untätigbleiben der Beklagten allein führe nicht zur Verwirkung. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises begründe für sich genommen keine Rechte, sondern dokumentiere nur die zu Grunde liegende Feststellung. Sie aufzuheben, habe die Beklagte lediglich aus Versehen unterlassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema