Aufhebung eines Untersagungstitels bei Existenzgefährdung

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Im Zweifel ist ein Untersagungstitel aufzuheben, falls der Antragsgegner dadurch in seiner beruflichen Existenz besonders beeinträchtigt ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Antragstellerin im Finanzsektor tätig, der Antragsgegner war ihr ehemaliger Handelsvertreter. Antragssteller und Antragsgegner war unterschiedlicher Ansicht, ob die dem Handelsvertreter gegenüber ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht. Nach der Kündigung ging der Antragsgegner ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenten der Antragstellerin an. Die Antragstellerin sah hierbei einen Verstoß gegen das vertragliche Konkurrenzverbot.

Daher erreichte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, gegen diese der Antragsgegner widersprach mit der Begründung, dass er bei Einhaltung der Verfügung extrem in seiner beruflichen Existenz gefährdet ist.

Das Landgericht Rostock hob die einstweilige Verfügung wieder auf. Grundsätzlich hat die potentiell Geschädigte zwar einen Unterlassungsanspruch. Im vorliegenden Sachverhalt ist dieser aber ausnahmsweise zu verneinen, da die drohenden Nachteile seitens des Antragsgegners verhältnismäßig hoch sind. Insbesondere da seine berufliche Existenz erheblich gefährdet ist, ist der Untersagungstitel aufzuheben. (LG Rostock, Urteil vom 10.12.10 - 3 O 484/10)


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