Aufhebungsvertrag – zehn Tipps für Arbeitnehmer

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer wissen oft nicht, was sie von einem Aufhebungsvertrag halten sollen. Für sie hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck zehn Tipps:

1. Nicht unter Druck setzen lassen

Seriöse Arbeitgeber fordern von ihren Arbeitnehmern regelmäßig keine sofortige Unterschrift, oder üben gar Druck auf sie aus. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird immer Bedenkzeit eingeräumt, auch damit dieser sich arbeitsrechtlich beraten lassen kann.

Lehnt der Arbeitgeber diese Bedenkzeit ab, steckt meist etwas dahinter: In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer erst recht zuerst zum Anwalt gehen.

2. Schriftformerfordernis

Bei Aufhebungsverträgen gilt die Schriftformerfordernis. Beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen den Aufhebungsvertrag eigenhändig unterschreiben. Sind diese Formalien nicht eingehalten worden, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.

Das bedeutet auch: Emails, in denen man sich auf eine Abfindung einigt, sind deshalb regelmäßig nicht bindend; sie ersetzen nicht den schriftlichen Aufhebungsvertrag.

3. Unterschriften sind bindend

Die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag lässt sich grundsätzlich nicht rückgängig machen. An das dort Vereinbarte ist der Arbeitnehmer regelmäßig gebunden.

Nur in Ausnahmefällen kann man einen Aufhebungsvertrag wegen Täuschung oder Drohung vor Gericht anfechten; solche Klagen sind für den Arbeitnehmer allerdings oft mit deutlichen Klagerisiken verbunden.

Viel bessere Karten hat der Arbeitnehmer regelmäßig, wenn er den Aufhebungsvertrag erst einmal nicht unterschreibt, sondern mit einem Anwalt die weitere Vorgehensweise bespricht.

4. Kündigungsfristen beachten

Kündigungsfristen müssen in einem Aufhebungsvertrag nicht eingehalten werden.

Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf einen Beendigungszeitpunkt, der vor Ende der Kündigungsfrist liegt, riskiert der Arbeitnehmer eine Sperrzeit und ein Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs. Dadurch würde dem Arbeitnehmer regelmäßig ein bedeutender Teil seiner Abfindung wirtschaftlich verloren gehen.

Nur Arbeitnehmer, die unmittelbar in ein neues Arbeitsverhältnis starten, und für die Arbeitslosengeld kein Thema ist, können diese Folgen wohl unberücksichtigt lassen.

5. Kündigungsschutz entfällt mit der Unterschrift

Mit seiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag steigt der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus; er verzichtet damit auch auf seinen vom Kündigungsschutzgesetz gesicherten und eventuell über Jahre aufgebauten Kündigungsschutz!

6. Kein Mitspracherecht des Betriebsrats

Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören, beim Aufhebungsvertrag nicht. Einen Aufhebungsvertrag kann der der Arbeitgeber jederzeit ohne Einbeziehung des Betriebsrats abschließen.

Der Betriebsrat kann den Arbeitnehmer daher nicht vor eventuellen Nachteilen im Aufhebungsvertrag warnen; auch deshalb ist anwaltlicher Rat vor einer Zustimmung zum Aufhebungsvertrag regelmäßig unerlässlich.

7. Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld

Selbst wenn man die Kündigungsfrist einhält, verhängt die Bundesagentur für Arbeit beim Aufhebungsvertrag oft eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld, meist für die Dauer von 12 Wochen.

8. Abfindung ist sozialabgabenfrei

Von der Abfindung werden keine Sozialabgaben abgezogen.

9. Abfindung muss versteuert werden

Die Abfindung ist allerdings zu versteuern, das jedoch vergünstigt.

10. Besser einen Abfindungsvergleich vor Gericht

Aufhebungsverträge sind für den Arbeitnehmer in der Regel ungünstiger, als gerichtliche Abfindungsvergleiche.

Klagt der Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage, hat er meist gute Chancen, sich mit seinem Arbeitgeber vor Gericht auf einen Abfindungsvergleich zu einigen.

Die dort vereinbarte Abfindung ist meist deutlich höher, als die Summe, die der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag angeboten hat.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema