Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG) – der richtige Zeitpunkt für eine Aussage

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Das Betäubungsmittelstrafrecht bietet über den § 31 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) die Möglichkeit, bei Drogendelikten die Strafe zu mildern oder sogar von einer Strafe abzusehen. Der Hintergrund ist, dass gerade bei Drogendelikten in der Regel alle Beteiligten nahezu vollständig schweigen. Deshalb sind die Strafverfolgungsbehörden in diesem Bereich auf Aussagen von Mittätern angewiesen, welche den Mut haben trotz einer möglicherweise bestehenden Drohkulisse der Mittäter „auszupacken".

Ob und ggf. wann eine Aufklärungshilfe erfolgen soll, hängt vom Einzelfall ab. Problematisch ist in jedem Fall bereits bei einer ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eine solche umfangreiche Aussage zu tätigen. Es ist dann völlig unklar, ob die Aussage tatsächlich wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat und welchen „Strafrabatt" für die Aufklärungshilfe später das Gericht gewährt. Die Polizei kann diesbezüglich keine Zusagen machen und wird zutreffend darauf hinweisen, dass sich ein Geständnis stets im Urteil positiv auswirkt. Für den Betroffenen wird jedoch in der Praxis entscheidend sein, ob er beispielsweise nur eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe erhält. Solche Absprachen können nur mit Hilfe eines Strafverteidigers unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft mit dem Gericht getroffen werden.

Ein weiteres Problem ist, dass Geständnisse, welche Mittäter umfangreich belasten, zu einer Spirale der wechselseitigen belastenden Aussagen führen können. Im Einzelfall ist im Rahmen einer sog. Sockelverteidigung eine Absprache zwischen den Verteidigern sinnvoll, dass alle Angeklagten schweigen oder alle im Prozess aussagen.

Um die Möglichkeiten, welche der § 31 BtMG bietet, sinnvoll zu nutzen, sollte mit Hilfe eines Strafverteidigers der Ermittlungsstand des Strafverfahrens geprüft werden. Erst dann kann entschieden werden, ob ein umfangreiches Geständnis wesentlich zur Aufklärung beiträgt und zu einer erheblichen Strafmilderung führt.

Rechtsanwalt

Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de


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