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Aufnahme Klasse 5 Integrierte Gesamtschule Rheinland-Pfalz IGS RLP - § 13 Übergreifende Schulordnung

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Aufnahmeverfahren für die integrierten Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz (IGS RLP) gem. § 13 ÜSchO

Das Aufnahmeverfahren für die IGS in Rheinland-Pfalz wird in § 13 Übergreifende Schulordnung (§ 13 ÜSchO) geregelt:

(2) Für die Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den anderen Schulen im Einzugsgebiet einen Anmeldetermin fest, der in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 14. Februar eines jeden Jahres liegt. Die oberste Schulbehörde kann einen Zeitraum festsetzen, der von dem in Satz 1 genannten Zeitraum abweicht.

(3) Übersteigt in der Eingangsklasse die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines als Losverfahren durchgeführten Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss über die Aufnahme. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu erstellen.

(5) Zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler ist bei der Aufnahme nach Leistungsgruppen, die das Leistungsspektrum aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler umfassen, zu differenzieren.

(6) Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben.

(7) Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache müssen bei der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden.

(8) Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.

Der Aufnahmeausschuss bei der IGS Rheinland-Pfalz

Neben den gesetzlichen Kriterien spielt demnach bei dem Aufnahmeverfahren in eine IGS in Rheinland-Pfalz der Aufnahmeausschuss eine maßgebende Rolle, da dieser zusätzliche Kriterien festlegen kann. Sehr beliebt sind hierbei Kriterien des Geschwisterkindes, die Berücksichtigung von Härtefällen sowie das Losverfahren.

Die Auswahlverfahren bei der Aufnahme in Klasse 5 der Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz

Das Auswahlverfahren beginnt demnach mit der Bildung von Leistungsgruppen durch die Notensummen aus Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Grundschule:

Hierdurch werden 3 Leistungsgruppen gebildet und diesen die aufzunehmenden Schüler zugeordnet (Bspw. Leistungsgruppe 1 hat 56 Plätze und 65 Anmeldungen, Leistungsgruppe 2 hat 28 Plätze und 50 Anmeldungen, Leistungsgruppe 3 hat 28 Plätze und 70 Anmeldungen).

Kommt es in den Leistungsgruppen zu einem Bewerberüberhang (was regelmäßig bei allen Fallgruppen der Fall ist), werden die Kinder, die keinen Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben, nur nachrangig erfasst, d. h. bekommen meist keinen Platz.

Den größten Bewerberüberhang hat erfahrungsgemäß die Leistungsgruppe 3 (Notensumme 10 und mehr), was noch dadurch verschärft wird, dass dieser Gruppe auch die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugeordnet werden. Dies ist m. E. rechtswidrig, da nicht alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf per se in diese Gruppe gehören, wird aber so gemacht.

Dieses Problem wird noch dadurch verschärft, dass die Schulplätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig vergeben werden, sodass in der Leistungsgruppe 3 mitunter kaum noch Plätze zur weiteren Vergabe bestehen.

Das weitere Auswahlverfahren wird dann anhand weiterer durch den Aufnahmeausschuss festgelegter und damit zu berücksichtigender Auswahlkriterien (bspw. Härtefall, Geschwisterkind) durchgeführt oder es wird gelost.

Was mache ich, wenn mein Kind nicht in die 5. Klasse einer IGS in Rheinland-Pfalz aufgenommen wurde?

Wenn die Aufnahme in die 5. Klasse der integrierten Gesamtschule in Rheinland-Pfalz abgelehnt wurde, kann man dagegen Widerspruch einlegen und das Widerspruchsverfahren wird eingeleitet.

Hier lohnt es sich allerdings, professionelle Hilfe ins Boot zu nehmen, weil man im Wege der Akteneinsicht überprüfen muss, ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies ist ein komplexer Vorgang, da vorstehend ja erläutert wurde, dass jede Schule ihr Aufnahmeverfahren unterschiedlich regelt, sodass man schon genau schauen und auch mitunter nachbohren muss, bis man Fehler im Aufnahmeverfahren entdeckt.

Kommt man hier nicht weiter, kann man die Aufnahme in die Klasse 5 auch über einen Eilantrag beim Gericht geltend machen.

Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.

Nähere Informationen und Links zu weiteren Themengebieten erhalten Sie über meine Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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