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Aufrechnung von Jobcenter – Darlehen auf 10 % begrenzt

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Gemäß § 42 a Abs. 2 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Letzteres ist hier erfolgt.

Allerdings ist die Tilgung für mehrere Darlehen insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Dies ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in verfassungskonformer Auslegung des § 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Soweit Darlehen zurückgefordert werden, dürfen also maximal 10 % aufgerechnet werden. Sofern das Jobcenter mehr aufrechnet, sollte rechtliche Hilfe hinzugezogen werden. Das Jobcenter kann gerichtlich im Eilverfahren gezwungen werden, maximal 10 % aufzurechnen.

Praxishinweis

Beziehern von Hartz IV ist zu raten, gegen die Aufrechnung Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 86 a SGG), die nicht von der Ausnahmevorschrift des § 39 SGB II betroffen ist. Das heißt: Der Widerspruch beendet die Aufrechnung schon von ganz alleine. Allerdings wird die aufschiebende Wirkung von den Jobcentern oft nicht beachtet, sodass dann nur der Gang vor das Sozialgericht hilft. Der Widerspruch ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheids einzulegen.

Sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen sein, kann noch ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter gestellt werden. Ein Anwalt für Sozialrecht kann dabei helfen.


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