Darlehen für Schulden ggü. dem Energieversorger durch das Jobcenter

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Grundsätzlich besteht für ALG II- und Sozialhilfebezieher die Möglichkeit Schulden bei ihren Energieversorgern (Strom & Gas) durch darlehensweise Leistungen des Amts auszugleichen. Hintergrund ist, dass eine unbeheizte oder unbeleuchtete Wohnung der Wohnungslosigkeit gleichkommt. 

Am 08.10.2012 entschied jedoch das Landessozialgericht NRW, dass die "umfassende Selbsthilfeverpflichtung des Leistungsempfängers dazu verpflichtet zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen." So soll der Leistungsempfänger primär zivilrechtliche Maßnahmen zur Regelung der weiteren Energieversorgung, wie ernsthaftes Bemühen um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger und Bemühen um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter, ergreifen. Ebenfalls soll es ihm zumutbar sein, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden. Ob das Jobcenter den Leistungsempfänger bei seinen Selbsthilfemaßnahmen beraten bzw. unterstützen muss hat das Gericht offen gelassen. Eine derartige Pflicht des Jobcenters soll jedenfalls nur insoweit greifen als dem Leistungsempfänger ohne diese Hilfestellung ein Maß an Mitwirkung abverlangt würde, das ihm (z.B. mangels jeglicher Erfahrung mit der verlangten Selbsthilfe) unzumutbar wäre (LSG NRW 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER)

Fazit: Eine bedenkliche Entscheidung, die anderen, zu diesem Thema ergangenen, Gerichtsentscheidungen zuwiderläuft. So verkennt die Entscheidung dass der Energieversorgung zur Weiterversorgung erst dann verpflichtet ist, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt sind. Zudem führen die Schulden regelmäßig zu negativen SCHUFA Einträgen, was den Abschluss eines neuen Vertrags oft verhindert. Zudem wird der Leistungsberechtigte mit dem Risiko, einen Zivilprozess mit ungewissem Ausgang führen zu müssen, belastet. So sehen denn auch andere Sozialgerichte eine Verpflichtung zu zivilrechtlichen Maßnahmen nur dann wenn das Jobcenter vorher hierüber umfassend aufgeklärt hatte. Bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf ein Darlehen zur Tilgung von Energieschulden bin ich Ihnen gerne anwaltlich behilflich.


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