Unterhaltspflichtige: Vorsicht! Keine Aufrechnung gegen (übergegangene) Unterhaltsforderungen

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Diese Entscheidung müssen Unterhaltspflichtige und ihre Rechtsanwälte kennen: Der BGH hat am 08. Mai 2013 entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht mit privaten Forderungen, die er gegen den Unterhaltsgläubiger hat, gegen die von diesem auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche aufrechnen kann. (XII ZB 192/11)

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde

Der Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes zahlte der Mutter, von der er getrennt lebte und die das Kind alleine betreute, in den ersten drei Jahren keinen Betreuungsunterhalt. Das Jobcenter erbrachte in dieser Zeit die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mutter und des Kindes. In dem Verfahren verlangte das Jobcenter als Antragsteller aus übergegangenem Recht der Kindesmutter nach § 33 SGBII die Zahlungen als Ersatz für die ausbleibenden Unterhaltsleistungen von dem Vater des Kindes, dem Antragsgegner, in Höhe von 11.678 € zurück. Dieser hatte sich geweigert, der Zahlungsaufforderung des Jobcenters nachzukommen, da er mit einer privaten Forderung gegen die Mutter aufrechnen wollte. 

Rechtliche Erwägungen

Es ist grundsätzlich gesetzlich verboten, gegen Unterhaltsforderungen mit privaten Forderungen aufzurechnen. Sinn und Zweck ist es, dass der Unterhaltsberechtigte seiner Lebensgrundlage nicht beraubt werden darf. Der Schutz des Unterhaltsberechtigten, der aus 394 BGB resultiert, korrespondiert mit § 850 b Abs.1 Nr.2 ZPO, der den zivilprozessualen Pfändungsschutz von Unterhaltsforderungen konstituiert. 

Zu klären war, ob dieser zivilrechtliche/zivilprozessuale Schutz bzw. zumindest ihr zugrundeliegender Sinn und Zweck auf eine Unterhaltsforderung des Sozialleistungsträgers, der sie aus abgetretenem Recht geltend macht, anwendbar ist. 

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH stellt klar, dass das Aufrechnungsverbot nicht nur die wirtschaftliche Existenz des Unterhalts- berechtigten absichern, sondern auch die Sozialsysteme vor Missbrauch schützen soll. Vor allem gilt es zu gewährleisten, dass der Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts effektiv durchgesetzt werden kann. Dazu bedarf es der Möglichkeit, dass sich auch die Sozialleistungsträger auf das Aufrechnungsverbot berufen dürfen. Ansonsten könnten Unterhaltspflichtige durch Verweigerung der Unterhaltszahlungen die Träger zwingen, Lebensunterhalt zu gewähren, um dann gegen sie zulasten der Allgemeinheit aufrechnen zu können.

Mit dieser wichtigen Entscheidung verhindert der BGH, dass das essentielle Aufrechnungsverbot gegenüber dem Unterhaltsberechtigten konterkariert wird.

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