Aufrechnungsverbot in AGB der Banken unwirksam

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Mit Urteil vom 20. März 2018 – Aktenzeichen: XI ZR 309/16 – hat der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass das in vielen AGB von Banken enthaltene Aufrechnungsverbot unwirksam ist. Nach dem Wortlaut der Klausel sollte der Bankkunde mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen können, wenn die Forderung des Bankkunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. Dies sei unzulässig, so der BGH in seinem Urteil.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter hielt die konkret verwendete Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Danach sind Klauseln unwirksam, welche eine Vertragspartei entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In dem vorliegenden Fall sei dies gegeben.

Der BGH begründete dies damit, dass von dem Aufrechnungsverbot auch Forderungen des Bankkunden aus sogenannten Rückabwicklungsverhältnisse entstehen. Solche Forderungen entstehen z. B. im Fall des Widerrufes eines Darlehensvertrages.

Entsprechende Forderungen des Bankkunden aus Rückgewährschuldverhältnissen unterliegen dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich nämlich um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Bankkunden hiervon abweichen, benachteiligen den Bankkunden und sind daher unwirksam. Der BGH sah daher in dem Aufrechnungsverbot eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.


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