Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – Ersatz von Leistungen

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Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt grds. ein Verrechnungsverbot. Ein Vermögensausgleich entsprechend dem Zugewinn in der Ehe findet nicht statt.

Dies bedeutet, dass aufgrund der in der Partnerschaft bestehenden persönlichen Beziehung (die gerade keine Rechtsbeziehung sein soll) ein Ausgleich der während der Beziehung erbrachten Leistungen grds. ausgeschlossen ist.

Diese werden während des Zusammenlebens aus Solidarität (nicht in Begründung oder Erfüllung einer Rechtspflicht) von demjenigen erbracht, der dazu gerade in der Lage ist. Es wird angenommen, dass der andere Teil gleichwertige Leistungen anderer Art erbracht hat.

Ein Ausgleichsanspruch kommt im Ausnahmefall nur dann in Betracht, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft, sondern auch darüber hinaus gemeinsam benutzt werden und gehören sollte.

Hinsichtlich der Haushaltsgegenstände bedeutet dies, dass jeder das ihm gehörende Allein-Eigentum herausverlangen kann.

Allein-Eigentum besteht allerdings nur an den Gegenständen, die dem jeweiligen Partner bereits vor der Partnerschaft (allein) gehört haben. Unterstützt wird dies durch die Beweisregel des § 1006 II BGB. Das bloße Zusammenleben und gemeinsame Nutzung begründet keine Änderung dieses Status in eine Miteigentümerstellung des Partners. 

Hierzu bedarf es einer von einem entsprechenden Willen getragenen Besitzaufgabehandlung des bisherigen Allein-Eigentümers.

Dasselbe gilt für Gegenstände, die in die Beziehung eingebrachte Sachen im Alleineigentum ersetzen sollten, oder Gegenstände, die seitens Dritter geschenkt oder vererbt wurden.

Die Beweis- und Darlegungslast für das Allein-Eigentum trägt jedoch derjenige, der die Herausgabe verlangt und sich insofern auf sein Allein-Eigentum beruft. 

Bei Gegenständen, die während der Beziehung erworben wurden, ist im Übrigen auf den entsprechenden Willen, das Eigentum allein zu erwerben abzustellen.

Ein solcher Wille hat jedoch in der Regel nicht bestanden (es wurde ja vom Fortbestand der Beziehung ausgegangen) und ist im Übrigen noch schwerer nachzuweisen.

Es wird daher seitens der Rechtsprechung – unabhängig davon, wer den Erwerb finanziert hat (der andere hat ja „gleichwertige“ Leistungen in der Beziehung erbracht) – angenommen, dass Haushaltsgegenstände (z. B. Couch, Schränke, Trockner, Kühlschrank) für den gemeinsamen Haushalt erworben wurden und daher im gemeinsamen Eigentum beider Partner stehen. Aufgrund des erfolgten Mitbesitzes gilt insofern auch die Beweisvermutung des §§ 1006 I, 1008 BGB für Miteigentum.

Lediglich bei höherwertigen Gegenständen kann nicht ohne Weiteres von einem Erwerb in Miteigentum ausgegangen werden.

Im Miteigentum stehende Gegenstände sind über die Vorschriften der Gemeinschaft auseinander zu setzen, d. h. kann keine Einigung erzielt werden, erfolgt vorrangig Teilung in Natur. Ist auch dies nicht möglich, muss das Miteigentum veräußert/ versteigert werden und der entsprechende Erlös hälftig geteilt werden. Die Mitwirkung bzw. Duldung der Auflösung des Miteigentums kann gerichtlich eingeklagt werden.

Eine Herausgabe kann bei Miteigentum nicht verlangt werden, sofern nicht eine Einigung erzielt wurde.

Haustiere sind keine Sachen und damit auch keine Haushaltsgegenstände. Bei Miteigentum der Lebenspartner wird der Besitz am Haustier nach billigen Ermessen verteilt, sodass ggf. auch eine angemessene Umgangsregelung beansprucht werden kann.

Während der Beziehung erbrachte Leistungen können wegen des Verrechnungsverbots grds. nicht ersetzt verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt und Handwerksarbeiten für die Wohnung, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht haben, und daher im Hinblick auf die Beziehung erbracht wurden. 

Eine Bezahlung wird schließlich während der Beziehung nicht erwartet. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Leistungen seitens beauftragter Handwerker erst nach Trennung in Rechnung gestellt werden.

Nur wenn die erbrachten Leistungen wesentlich (die Abgrenzung ist im Einzelfall sehr schwer) über das Maß des in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Üblichen hinausgehen, können ausnahmsweise Ausgleichsansprüche begründet sein.

Dies ist der Fall, wenn

  • beabsichtigt war, einen gemeinsamen Wert zu schaffen (Begründung einer sog. Innengesellschaft)
  • eine Zweckabrede dahingehend bestand, dass der Zuwendende an der Leistung langfristig partizipieren kann
  • die der Leistung zugrundeliegende Geschäftsgrundlage weggefallen ist.

Die Beweislast für den geltend gemachten Anspruch trägt grds. Derjenige, der sich auf ihn beruft.

Für gemeinsame Verbindlichkeiten (z. B. Darlehen) haften beide Partner als Gesamtschuldner, d. h. nach außen vollumfänglich, intern in der Regel zur Hälfte.

Erbringt einer der Partner während der Beziehung allein die Darlehensraten so erfolgt dies nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die gemeinsame Beziehung und wird – wie oben dargelegt – auch nach Beendigung der Beziehung nicht ausgeglichen.

Nach Trennung können jedoch Zahlungen nicht mehr für die gemeinsame Beziehung getätigt werden, sodass insofern auch ohne eine ausdrückliche Geltendmachung eine Pflicht zur hälftigen Beteiligung an den Darlehensraten entsteht.

Eine andere interne Verteilung ergibt sich insbesondere dann, wenn der mit dem Darlehen erworbene Gegenstand nach der Trennung durch einen der Partner allein übernommen wird. Dieser hat dann auch allein die Belastungen zu tragen.

Sind mit dem Kredit jedoch laufende Kosten der Lebensführung gedeckt worden oder die Schulden eines der Partner abgelöst worden, so ist eine hälftige bzw. anteilige Haftung angemessen.

Für Einzelschulden eines Partners im alleinigen Namen kann eine anteilige Haftung des anderen Partners nicht begründet werden.

Eine Ausnahme gilt auch hier nur, wenn hierdurch Schulden des anderen Partners abgelöst wurden. Für die nach Trennung fälligen Darlehensraten kommt dann ein Aufwendungsersatzanspruch infrage.

Gerne überprüfen wir im Rahmen einer Beauftragung Ihre Rechte und Ansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Gemeinschaft.


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