Kündigung im Kleinbetrieb

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Viele Arbeitnehmer in Kleinbetrieben nehmen Kündigungen hin, weil sie meinen, man könne sich sowieso nicht mit Erfolg wehren. Sie denken, dass die Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes dazu führt, dass man als Arbeitnehmer(in) rechtlos ist.

Diese Annahme ist falsch. Sicher ist es richtig, dass man in Kleinbetrieben nicht in gleicher Weise geschützt wird wie in größeren Betrieben. Aber es gibt die sogenannte Schwelle der Treuwidrigkeit einer Kündigung und die ist viel öfters erreicht als landläufig angenommen wird. Oder es gibt einen Kündigungsschutz aus anderen Gründen für Schwangere oder Behinderte. Kurzgefasst: Wer eine Kündigung für ungerecht oder gar willkürlich hält, sollte sich unverzüglich beraten lassen. Aber bitte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, weil diese Materie (insbesondere bei Kleinbetrieben) sehr speziell ist.

Wer rechtsschutzversichert ist, braucht sich sowieso keine Gedanken zu machen. Er sollte sich aber nicht von der Rechtsschutzversicherung zu einem beliebigen Anwalt (oder Anwältin) schicken lassen, sondern sicherstellen, dass es eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt ist, die auch gedanklich frei sind. Der Grund ist einfach: Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind teuer. Die Versicherung zahlt natürlich lieber eine Beratung als einen Prozess. Dieser Umstand (die Kosten) führt auch dazu, dass viele die Kündigung hinnehmen. Aber: Für diejenigen, die wenig Geldmittel haben, gibt es die Beratungshilfe und später auch die Prozesskostenhilfe. Und selbst wenn man beides nicht bekommt, sollte man überlegen, ob einem der Arbeitsplatz ca. 150 – 250 Euro wert ist; mit diesen Kosten muss man für eine Beratung rechnen und darüber kann man auch vorher mit der Anwältin/dem Anwalt sprechen.

Selbst wenn man die Kündigung im Ergebnis nicht erfolgreich vermeiden kann, gelingt es in vielen Fällen, eine Abfindung zu erstreiten, die die Folgen abmildert. (Übrigens: Auch bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung nicht sozialwidrig ist. Die gegenteilige Ansicht ist schlicht falsch.)

Außerdem kann man in einem Streit über die Kündigung auch andere Ziele mitregeln, etwa das Arbeitszeugnis.

Deshalb sollte man auch bei einer Kündigung im Kleinbetrieb sich jedenfalls fachkundig beraten lassen, bevor die Fristen verstrichen sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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