Lamborghini nicht in der Frittenbude kaufen I Augen auf beim Autokauf

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Wer einen Lamborghini oder ein anderes Auto in einer Frittenbude oder dem Parkplatz einer Tankstelle kauft, muss aufpassen.


Ansonsten läuft man in  Gefahr, sowohl sein Geld als auch das Auto ersatzlos zu verlieren. Das kann ganz schön teuer werden und ins Auge gehen.
 
In meinem Rechtsstipp und in meinem Video verrate ich euch heute, was passiert ist, warum das so ist und wie man sich schützen kann.


Nachts auf dem Imbiss-Park­platz kann man einen Lamborghini oder ein anderes Luxusauto nicht gut­gläubig erwerben.


Wer mitten in der Nacht auf einem Imbiss-Parkplatz von zwei Männern einen Lamborghini oder ein anderes Auto kaufen will, sollte und muss misstrauisch sein. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet dann nämlich meistens aus, wie das OLG Oldenburg meint und jetzt entschieden hat.

Was war passiert?

Ein Sportwagenfahrer aus Schleswig Holstein muss seinen Lamborghini, den er mitten in der Nacht auf dem Parkplatz einer Tankstelle begutachtet und später dann in einem Schnellimbiss bezahlt hat, an dessen Eigentümer herausgeben.

Der Käufer habe den Sportwagen in diesem Fall nämlich nicht gutgläubig erwerben können, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung festgestellt hat (Urt. v. 27.03.2023, Az. 9 U 52/22). 

Geklagt hatte ein Mann aus Spanien, der seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet hatte, die den Wagen wiederum weitervermietete.

Das Problem: Nach der Mietzeit war das Fahrzeug nicht wieder zurückgegeben worden, es wurde entsprechend zur Fahndung ausgeschrieben. Das Fahrzeug wurde unterschlagen.

Einige Zeit später wurde der Lamborghini dann bei mobile.de angeboten.
 
Der Sportwagen-Fan meldete sich nun auf die Annonce hin und kam so in Kontakt mit zwei Brüdern, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen.

Die Besichtigung des Lamborghini fand dann auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden statt. Dort wurde der Kauf bzw. Verkauf vereinbart. Das Fahrzeug sollte wenige Tage später übergeben werden.
 
Zuvor, so gaben die beiden Brüder an, bräuchten sie den Lamborghini noch für eine Hochzeitsfahrt.

Die Übergabe fand dann tatsächlich einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen statt.

Die Brüder trafen dort mit mehreren Stunden Verspätung zum vereinbarten Treffen erst gegen 23 Uhr ein. Zwei Stunden später, um ein Uhr nachts, unterschrieben der Sportwagen Fan und die Brüder einen Kaufvertrag in einem Schnellrestaurant.

Dabei wurde dem Käufer auch die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt.

Laut OLG ergaben sich aber bereits hier "auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen".

Der Käufer gab schließlich seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte den Brüdern zusätzliche 70.000 Euro in Bar auf. Er erhielt dafür neben dem Lamborghini auch die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.

Als dieser Sportwagen Fan den Lamborghini dann auf seinen Namen anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war.

Der spanische Kläger verlangte daraufhin als Eigentümer die Herausgabe des Lamborghini.

Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte die Klage noch abgewiesen und stattdessen angenommen, der Sportwagen Fan habe den Lamborghini nach § 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gutgläubig erworben.

Er habe nicht gewusst bzw. wissen können, dass der im Kaufvertrag benannte Verkäufer in Wahrheit nicht Eigentümer ist. Der Sportwagen-Fan habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, so zumindest das Landgericht.

Das OLG sah das nun aber ganz anders.

Käufer hätte stutzig werden müssen

Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so zwielichtig und auffällig gewesen, dass der Mann habe stutzig werden müssen.

Er sei nur mit den als Vermittler auftretenden Brüdern und nicht mit dem angeblichen Eigentümer in Kontakt getreten.

Eine entsprechende Vollmacht habe er sich zu keinem Zeitpunkt vorlegen lassen. Auch Ort und Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages, die vorherige Nutzung des Lamborghini für die Hochzeitsfeier, die fraglose Inzahlungnahme des alten Lamborghinis und die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers hätten dem Beklagten mindestens zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, so das OLG. 

Nach Ansicht des OLG hätte der Käufer auch deshalb besondere Vorsicht walten lassen müssen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war.

Ein gutgläubiger Erwerb scheide in Anbetracht all dieser Umstände entsprechend aus, der Lamborghini sei an den spanischen Eigentümer ohne Rückerstattung seiner Zahlungen herauszugeben.
 
Das war alles ganz schön teuer!

Also aufgepasst, wenn ihr demnächst ein Auto kaufen wollt und nicht draufzahlen wollt.


Weitere Infos findet ihr in meinem Video oder unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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