Ausbürgerung Bosnische Staatsbürgerschaft

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Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr. 4/97; 13/99; 41/02, 6/03; 14/03; 82/05; 43/09; 76/09 und 87/13) werden gemäß der Verfassung Bosnien und Herzegowinas die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geregelt (im weiteren Text: b.-h. Staatsangehörigkeit). Die von den Ethnien verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetze haben mit der Verfassung Bosnien und Herzegowinas im Einklang zu sein.

Die Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit ist im Artikel 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Bosnien Herzegowinas definiert, welcher lautet: „Die Person, die durch die Staatsangehörigkeitsaufgabe staatenlos (apatrid) würde, kann die Staatsangehörigkeit nicht verlieren.“ Und man verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit a) durch den Verzicht, b) durch die Entlassung, c) durch die Abnahme und d) durch ein zwischenstaatliches Abkommen.

Der Verzicht auf die b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 19 Absatz 1 des b.-h. Staatsangehörigkeitsgesetzes definiert: Der Bürger, der 18 Jahre alt geworden ist, im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder sie ihm sicher zugesprochen ist, hat ein Recht darauf, auf die b.-h. Staatsangehörigkeit zu verzichten. Absatz 2: Das Kind, das im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, oder ihm ist dieselbe sicher zugesprochen, verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit auf den Antrag beider Eltern, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden sind, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, bei der Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, wen dabei der andere Elternteil gestorben ist oder sein Elternrecht verloren hat, oder wenn er ein Ausländer oder ein Staatenloser ist, oder auf den Antrag eines Adoptivelternteils, wenn er der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist und er das Kind vollständig adoptiert hat. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert. Mit dem Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit bekanntgibt.

Mit dem Artikel 20 des Gesetzes ist definiert, dass auf den Antrag der Person, die eine von einem anderen Staat zugesicherte Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, der Beschluss über den Verlust der Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann.

Das Verlustdatum der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 24 definiert, in dem angeführt wird: Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird verloren durch die Entlassung, den Verzicht oder die Abnahme mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über den Staatsangehörigkeitsverlust der Person, auf die sich das bezieht. Wenn der Aufenthaltsort der Person nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, verliert die betreffende Person die b.-h. Staatsangehörigkeit mit dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsanzeiger Bosnien und Herzegowinas.

Im Artikel 37. wird angeführt: Alle Personen, die die Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina unmittelbar vor der Annahme der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, eingeschlossen alle Personen, die bis zum 6. April 1992 die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas waren, sind die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas.

Der Erwerb der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit Artikel 5 definiert, in dem angeführt wird: Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben: 1. durch die Abstammung, 2. durch die Geburt im Staatsgebiet Bosnien und Herzegowinas, 3. durch Adoption, 4. durch die Naturalisierung und 5. durch ein zwischenstaatliches Abkommen.

Für die Prozedur der Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit sind ein gültiger b.-h. Pass oder ein gültiger b.-h. Personalausweis nicht erforderlich.

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten, und besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, dem Procedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sowie in anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten vor Gericht in Bosnien und Herzegowina, insofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina



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