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Doppelte Staatsbürgerschaft beantragen: Was Sie wissen und beachten müssen!

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Doppelte Staatsbürgerschaft - was Sie wissen und beachten müssen!

Zum Begriff „doppelte Staatsbürgerschaft“

Die doppelte Staatsbürgerschaft wird auch doppelte Staatsangehörigkeit oder Mehrstaatigkeit genannt. Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft besitzen, werden als Doppelstaater, Doppelstaatler oder Doppelbürger bezeichnet. Man spricht auch vom sogenannten Doppelpass.

Staatsbürgerschaft in Deutschland

Die Staatsbürgerschaft richtet sich abhängig von der betroffenen Person in Deutschland nach dem sogenannten Abstammungsprinzip, auch ius sanguinis genannt und dem Geburtsortsprinzip, auch ius soli genannt. 

Das bedeutet, wer als Kind mindestens eines deutschen Elternteils geboren wird, erhält aufgrund des Abstammungsprinzips in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind in Deutschland oder in einem anderen Land geboren wurde.

In Deutschland geborene Kinder, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, können die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen aufgrund eines dadurch mit gewissen Beschränkungen geltenden Geburtsortprinzips erlangen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn mindestens ein Elternteil mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit rechtmäßig in Deutschland lebt. Die Einzelheiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt regelt § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Wer darf eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen?

Die doppelte Staatsbürgerschaft ist in Deutschland durch eine seit 27. Juni 2024 geltende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes viel einfacher als zuvor möglich. Damit stellt sich aus Sicht des deutschen Rechts in viel seltener als bisher die Frage nach der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt die bereits vorhandene Staatsangehörigkeit nun bestehen, sofern nicht das Recht des anderen Staates dagegen spricht. Im Falle der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates oder der Schweiz galt dies bereits seit 2007.

Ein deutscher und ein ausländischer Elternteil

Hat ein Kind einen deutschen und einen ausländischen Elternteil, erhält es nach deutschem Recht automatisch gleichzeitig beide Staatsbürgerschaften. Einschränkungen davon können greifen, wenn der deutsche Elternteil bereits lange Zeit im Ausland lebt.

 Wird das Kind volljährig, darf es die Mehrstaatigkeit behalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mindestens 8 Jahre lang in Deutschland gelebt, mindestens 6 Jahre hier die Schule besucht oder hier einen Schulabschluss erworben bzw. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Geburtsort Deutschland mit zwei ausländischen Elternteilen

Besitzt keiner der Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft, aber das Kind wird in Deutschland geboren, erhält das Kind seit 2014 ebenfalls automatisch die Doppelstaatsbürgerschaft. Das gilt auch rückwirkend für alle Kinder, die seit dem Jahr 2000 geboren wurden.

Auch hier gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. Mindestens ein Elternteil muss eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen und seit mindestens 8 Jahren in Deutschland leben. Außerdem muss das Land der Eltern die Mehrstaatigkeit zulassen.

Mit Erreichen der Volljährigkeit darf das Kind die doppelte Staatsangehörigkeit unter den gleichen Voraussetzungen behalten wie im obigen Fall.

Doppelstaatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Die häufigste Art, die doppelte Staatsangehörigkeit zu erwerben, ist im Rahmen einer Einbürgerung. Die bisherige Regelung zur Aufgabe der ausländischen Staatsbürgerschaft zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit ist dabei seit 27. Juni 2024 entfallen. Diese Regel galt bereits seit 2007 nicht für die Einbürgerung von Bürgern eines EU-Mitgliedsstaats und der Schweiz.

Antrag auf doppelte Staatsbürgerschaft: Diese Unterlagen sind notwendig

Bei der Erlangung durch Geburt erhält man die doppelte Staatsbürgerschaft automatisch und muss diese nicht beantragen. Im anderen Fall muss bei der Einbürgerung angegeben werden, dass man seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchte.

Die Einbürgerung muss bei der Einwanderungsbehörde bzw. Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnorts oder der Gemeinde beantragt werden. An manchen Orten ist auch das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde zuständig. Folgende Unterlagen sind für die Einbürgerung notwendig:

  • ausgefüllter Einbürgerungsantrag
  • Kopie des Reisepasses
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung
  • Arbeitsnachweis
  • Wohnungsnachweis (i. d. R. Mietvertrag)
  • Geburtsurkunde
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (mindestens B1)

Außerdem muss der Antragsteller den Einbürgerungstest ablegen. Der Einbürgerungstest besteht aus je 10 Fragen zu den Themen „Leben in der Demokratie“, „Geschichte und Verantwortung“ und „Mensch und Gesellschaft“. Dazu kommen 3 Fragen zu dem Bundesland, in dem der Antragsteller gemeldet ist. Hat die betroffene Person einen deutschen Schulabschluss, muss sie den Einbürgerungstest nicht machen.

Wie lange dauert die Beantragung der doppelten Staatsbürgerschaft?

Die Bearbeitung des Einbürgerungsantrags dauert aufgrund der seit Ende Juni 2024 geltenden Änderungen länger aufgrund einer höheren Zahl an Anträgen. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen. In dieser Zeit prüft die Behörde, ob die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ist der Antrag erfolgreich, schickt das Amt dem Antragsteller seine Einbürgerungsurkunde zu. Damit hat er die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten und gleichzeitig, sofern er die fremde Staatsbürgerschaft nicht abgelegt hat, die doppelte Staatsangehörigkeit erworben.

Was kostet eine doppelte Staatsbürgerschaft?

Die Kosten der Einbürgerung liegen bei 255 Euro pro Person, auch für Kinder. Eine Ausnahme gibt es, wenn Kinder gleichzeitig mit ihren Eltern die Einbürgerung beantragen. Dann kostet die Einbürgerung für die Eltern jeweils 255 Euro, für die Kinder jedoch nur je 55 Euro.

Hinzu kommen Kosten für etwaige notwendige Übersetzungen, z. B. von Urkunden, und 25 Euro für den Einbürgerungstest. Personen mit geringen finanziellen Mitteln können beantragen, dass die Kosten verringert oder erlassen werden.

Wie ist die Rechtslage bei Mehrstaatigkeit in verschiedenen Ländern?

Die Erleichterung der doppelten Staatsangehörigkeit bringt auch Vorteile für deutsche Staatsbürger, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Auch sie müssen sich weniger als bisher die Frage stellen, ob sie dadurch nicht mehr Bürger der Bundesrepublik Deutschland bleiben. Bisher war das nur bei Erwerb der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats oder der Schweiz unproblematisch. In jedem Fall ist der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit der Passbehörde anzuzeigen.

Österreichische Staatsbürger müssen ihre Staatsangehörigkeit in der Regel ablegen, wenn sie eine fremde Staatsbürgerschaft freiwillig annehmen. Eine Beibehaltungsgenehmigung gibt es nur im Ausnahmefall, wenn der Doppelpass im Interesse des österreichischen Staats ist oder wenn ausreichende private Gründe vorliegen.

Doppelte Staatsbürgerschaft in Europa

Liechtenstein erlaubt nur Bürgern eine weitere Staatsbürgerschaft, wenn sie die liechtensteinische Staatsbürgerschaft bereits durch Geburt besitzen. Voraussetzung ist also, dass bereits ein Elternteil die liechtensteinische Staatsangehörigkeit hat oder hatte. Möchte sich dagegen ein Ausländer dort einbürgern lassen, muss er seine bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Das Gleiche gilt u. a. in Bulgarien, Serbien und Kroatien.

In Spanien dürfen Einwanderer aus Portugal, Andorra, den Philippinen, Äquatorialguinea und bestimmten lateinamerikanischen Ländern Doppelstaatsbürger sein. Migranten aus anderen Ländern müssen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn sie sich in Spanien einbürgern lassen möchten.

In folgenden europäischen Ländern ist die Doppelstaatsbürgerschaft gar nicht erlaubt: Ukraine, Monaco, Andorra und Weißrussland.

Staatsangehörigkeitsrecht bis 2014

Vor der Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) im Jahr 2014 mussten sich Kinder, die einen deutschen und einen ausländischen Elternteil haben, bis sie 23 Jahre alt sind, für eine der beiden Nationalitäten entscheiden. Diese Regelung wurde auch Optionspflicht genannt.

Häufige Fragen und Antworten zur doppelten Staatsbürgerschaft

Was sind die Vorteile und Nachteile einer doppelten Staatsbürgerschaft?

Der Doppelpass bringt sowohl Vorteile als auch Nachteile. Durch doppelte Staatsbürgerschaft ist es möglich, in beiden Ländern zu wählen. Der Aufenthalt und das Reisen zwischen den beiden Ländern sind mit zwei Staatsbürgerschaften in der Regel unkomplizierter. Dagegen spricht, dass für Doppelpässler doppelte Steuer- sowie Wehrpflicht bestehen kann, wenn die jeweiligen Länder keine speziellen Abkommen abgeschlossen haben. Bei der Einreise in ein Drittland könnten zudem Konflikte bestehen, wenn gegen mindestens eine der Staatsbürgerschaften ein Einreiseverbot besteht. Zudem kann man seinen diplomatischen Schutz, den man vielleicht benötigt, nicht frei wählen. Denn Artikel 36 Abs. 1(b) des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen gilt nicht für mehrstaatige Bürger. Das Aufenthaltsland kann bestimmen, welche Staatsangehörigkeit es anerkennt.

Wer darf die doppelte Staatsbürgerschaft haben?

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten für eine Mehrstaatlichkeit:

  • Ein deutscher und ein ausländischer Elternteil
  • Geburtsort Deutschland mit zwei ausländischen Elternteilen
  • Doppelstaatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Der tatsächliche Erwerb ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, wie etwa eine bestimmte rechtmäßige Aufenthaltsdauer in Deutschland.

Wie kann man eine doppelte Staatsbürgerschaft beantragen?

Bei Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft durch Geburt muss diese nicht beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob beide Eltern Ausländer sind oder nur ein Elternteil. Bei einer Einbürgerung muss man angeben, dass man die bisherige Staatsangehörigkeit behalten will. Beantragt wird die Einbürgerung bei der Einwanderungsbehörde bzw. Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnortes oder der Gemeinde.

Foto(s): ©AdobeStock; ©anwalt.de/BWI

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