Ausgangssperre & Co. anlässlich des weltweit um sich greifenden Coronavirus SARS-CoV-2

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Die Lage um Corona spitzt sich zu. Derzeit jagt in den Bundesländern eine Allgemeinverfügung die andere. Die Maßnahmen werden fast von Tag zu Tag verschärft und schränken unser Leben mehr und mehr ein.

Für diese notwendigen Maßnahmen geben der § 16 und die §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) der zuständigen Behörde die Befugnis, ja sogar den Auftrag, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren bzw. die hierzu notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 

Das am 01.01.2001 in Kraft getretene IfSG wurde mit der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 V1)“ um den Coronavirus (bis 10.02.2020 „2019-nCoV“, seit dem 11.02.2020 „Sars-CoV-2“ genannt) ergänzt, sodass dieser nunmehr ebenfalls ausdrücklich der Meldepflicht unterliegt.

Und Achtung:

Der Gesetzgeber versteht an dieser Stelle wegen der besonderen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bzw. den Einzelnen auch keinen „Spaß“. Die zuständigen Behörden dürfen Ihre Anordnungen daher auch mit unmittelbarem Zwang, d. h. im Fall der Fälle auch mittels körperlicher Gewalt durchsetzen.

Verstöße gegen das IfSG bzw. die aufgrund des IfSG erlassenen Anordnungen sind zum Teil mit Bußgeldern, zum Teil aber auch mit Geld- oder Freiheitsstrafen bewehrt.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist hierbei lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG). Je nach Verstoß drohen hier Bußgelder bis zu 2.500,00 EUR bzw. auch 25.000,00 EUR. Doch sogar Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen (von 1 Monat bis zu 2 Jahren, in schweren Fällen sogar von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) sind je nach der Schwere des Verstoßes möglich.

So stellt z. B. ein Verstoß gegen die Anordnung der häuslichen Quarantäne gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG eine Straftat dar und kann mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 2 Jahren geahndet werden.

Die Höhe der Geldstrafe, die nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches zu ermitteln ist, richtet sich zum Einen nach der von dem Strafgericht verhängten Anzahl der Tagessätze und zum Anderen nach dem monatlichen Netto-Einkommen. Die Anzahl der Tagessätze kann dabei mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze betragen.

Bsp. (vereinfachte Berechnung zur Veranschaulichung):

Hat jemand ein Einkommen in Höhe von 1.500,00 EUR netto monatlich, dann beträgt die Höhe des Tagessatzes 50,00 EUR. Wird von einem Gericht in einem Strafverfahren etwa eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt, so beträgt die individuelle Geldstrafe 2.500,00 EUR (50 Tagessätze x 50,00 EUR).

Doch es geht noch drastischer. Wer z. B. durch einen Quarantäneverstoß eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger (also seit 30.01.2020 auch „Corona“) verbreitet, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Daneben kommt in diesem Fall auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht.

Für die Überwachung sind zunächst einmal die jeweiligen Gesundheitsämter zuständig. Berichten zufolge stehen in vielen Kreisen und Städten die Behörden in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit Personen in Quarantäne. Die Gesundheitsbehörden können zwecks Überwachung auch Amtshilfe von der Polizei anfordern und tun dies selbstverständlich auch.

Selbst bei einem Verstoß gegen die derzeit vielfach angeordneten Ausgangssperren kann eine Straftat vorliegen. Auch das ist also keine Kleinigkeit.

Wer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen eine Ausgangssperre bzw. eine Ausgangsbeschränkung verdächtigt wird, der sollte allerdings gegenüber der Polizei oder anderen Strafverfolgungsorgangen als Beschuldigter einer Straftat keinerlei Angaben zur Sache machen. 

Für jeden Beschuldigten besteht eine Unschuldsvermutung, bis ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl diesen einer Straftat für schuldig spricht. Darüber hinaus hat jeder Beschuldigte selbstverständlich das Recht zu Schweigen. Kein Beschuldigter muss sich selbst belasten oder an seiner eigenen Überführung mitwirken.

Bei dem Verdacht des Verstoßes gegen eine Ausgangssperre bzw. eine Ausgangsbeschränkung gibt es derzeit viele Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung bzw. Verteidigung im Bußgeldverfahren. Die meisten Ausgangssperren bzw. Ausgangsbeschränkungen sehen viele Ausnahmen vor, die zum Teil unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, daher nicht immer eindeutig formuliert und damit in besonderer Weise auslegungsbedürftig sind. 

Es gibt also einigen Spielraum, um juristisch argumentieren zu können. Dies allerdings sollte in die Hände eines im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht versierten Rechtsanwalts gelegt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die aktuellen Entwicklungen weiter zu verfolgen.

Bei sämtlichen Fragen rund um das aufgezeigte Thema und alle weiteren straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Problemfeldern unterstützen wir Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Marcel Binner

Rechtsanwalt



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