Ausgeblitzt?!

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Unwirksamkeit von Bußgeldbescheiden aufgrund fehlender Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen

Ein wegweisendes Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) Saarbrücken vom 05.07.2019, Az.: Lv 7/17, stärkt (endlich) die Rechte von Verkehrsteilnehmern, die sich dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesetzt sehen.

Konkret ging und geht es (meist) um die Frage, ob der Betroffene ein Recht darauf hat, bei einer Geschwindigkeitsmessung unter Einsatz technischer Geräte die Richtigkeit der Messung nachträglich überprüfen zu können, oder ob die bei der Messung erhobenen Daten einfach gelöscht werden können.

Der VerfGH Saarbrücken hat in dem vorbenannten Urteil nunmehr ausgeführt, dass sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit jeder staatlichen Machtausübung ergebe. Im konkreten Fall entschied der VerfGH, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 unverwertbar ist, weil die Geräte nicht alle Messdaten speichern und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist.

Im Nachgang zu der vorbenannten Entscheidung des VerfGH Saarbrücken, stellte das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30.08.2019, Az.: Ss 46/2019 (44/19 OWi) ein Bußgeldverfahren mit derselben Begründung ein, bei dem eine Messung mittels eines Messgerätes vom Typ Leivtec XV3 streitgegenständlich war.

Bei Geräten der Firmen Jenoptik, Leivtec und Vitronic geht man seitens der zuständigen Behörden von einer unzureichenden Datenspeicherung aus.

Die aktuellen Entscheidungen werden dafür Sorge tragen, die seit langen geforderte Transparenz staatlichen Handelns (wieder-)herzustellen. Der Betroffene wird dadurch in die Lage versetzt, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung vollumfänglich auf deren Richtigkeit überprüfen zu lassen. Sollte dies dieses technisch nicht möglich sein, oder aber dem Betroffenen verwehrt werden, so kann der Betroffene nicht verurteilt werden.


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