Ausgerutscht im Supermarkt = Schmerzensgeld für den Kunden

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Sachverhalt:


Kurz vor dem Ende der Öffnungszeiten wurde der Fußboden eines Supermarkts einer Nassreinigung unterzogen. Ein Kunde, welcher mit einer Gehhilfe den Supermarkt betrat, bemerkte die Feuchtigkeit des Fußbodens und wies eine Mitarbeiterin des Supermarktes sogar noch darauf hin. Diese riet dem Kunden daraufhin, vorsichtig zu sein. Gleichwohl kam der Kunde schließlich zu Fall. Durch den Sturz erlitt der Kunde erhebliche Verletzungen und machte daraufhin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Betreiber des Supermarkts geltend.

Entscheidung:


Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gab dem Kunden mit Urteil vom 21.07.2023Az.: 1 U 2377/22, weitestgehend Recht und sprach diesem ein Schmerzensgeld von 12.000,00 € zu.

Das OLG bejahte eine Pflichtverletzung des Supermarktbetreibers. Dessen Angestellte hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. An die Sorgfaltspflichten der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte seien hinsichtlich der Auswahl und der Unterhaltung des Fußbodens strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei zu gewährleisten, dass sich der Kunde bei normalem vernünftigem Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen kann. Es sei nicht hinzunehmen, so dass OLG, wenn während der Öffnungszeiten durch eine Standardreinigung erhebliche Nässe auf einem Fliesenboden großflächig zu einer Rutschgefahr führt und die Kunden dieser Gefahr nicht ausweichen könnten.


Bemerkenswert an der Entscheidung des OLG ist es, dass für das OLG ein Mitverschulden des Klägers nicht erkennbar war. Insbesondere der Umstand, dass dem Kläger in Kenntnis der Feuchtigkeit auf dem Boden eine Gehhilfe weggerutscht ist, spräche keinesfalls für ein sorgloses Verhalten des Klägers.


Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Foto(s): Martin Volkmann

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