Sex im Parkhaus – doch wer haftet für dabei verursachte Schäden ?

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Zur Abwechslung darf ich heute einmal ein aktuelles Urteil aus der Rubrik „Auch das gibt´s“ vorstellen, welches wohl eher zum „schmunzeln“ geeignet ist. Was war passiert?


Der Kläger parkte seinen Pkw über Nacht in einem Parkhaus. Dieses Parkhaus wurde durch den Betreiber ununterbrochen mit Überwachungskameras überwacht. In der Nacht kamen zwei unbekannte Personen in das Parkhaus und hatten Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeuges. Anschließend verließen die beiden Personen das Parkhaus, ohne dass deren Identität festgestellt wurde. Als der Kläger am nächsten Morgen zu seinem Pkw zurückkehrte, bemerkte er an diesem verschiedene Beschädigungen – z.B. Lackkratzer und Dellen auf der Motorhaube. Aufgrund dessen nahm er Kontakt zum Wachpersonal des Parkhauses auf, welches ihm die Aufnahmen der Überwachungskameras zugänglich machte. In diesem Zuge erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass 2 Personen an/auf seinem Fahrzeug Geschlechtsverkehr hatten.


Der Kläger machte nunmehr vor dem Landgericht Köln (LG) den Betreiber des Parkhauses dafür verantwortlich und verklagte diesen auf Zahlung des am Fahrzeug entstandenen Schadens von über 5.000,00 €. Dabei war der Kläger der Auffassung, es sei die Aufgabe des Parkausbetreibers gewesen, die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten und derartige Vorkommnisse zu unterbinden. Wenigstens aber sei es zu erwarten gewesen, dass der Parkausbetreiber bzw. dessen Personal den Vorgang bemerken und die Polizei rufen würde, damit die Identität der Unbekannten festgestellt werden könnte.


Das LG Köln wies die Klage mit Urteil vom 09.01.2023Az.: 21 O 302/22, ab. Nach Ansicht des Landgerichts war der Parkausbetreiber nicht dazu verpflichtet, die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen durch Personal beobachten zu lassen um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern. Nach Auffassung des LG sei vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken dienten: Für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug (neue) Beschädigungen feststellt, könne er mithin auf den Parkausbetreiber zukommen, welcher dann entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen könne. Im „Normalfall“ wird dies auch erfolgreich sein, da beispielsweise bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.
Zudem, so dass LG weiter, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass das Liebesspiel maximal 9 Minuten andauerte. Bei Handlungen mit solch einer kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des LG keine Verfehlung des Parkhausbetreibers dar, diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert zu haben. Insoweit sei es auch fraglich, wie das Personal des Parkhausbetreibers die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.


PS: Rechtlich spannender dürfte vorliegend die Frage sein, ob eine etwaig bestehende Teilkaskoversicherung den Schaden am klägerischen Fahrzeug regulieren muss. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schaden auf Vandalismus, also mutwillige/böswillige Beschädigung zurückzuführen ist. Die Frage lautete dann also: Kann Geschlechtsverkehr mit Vandalismus gleichgesetzt werden.?


Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Foto(s): Martin Volkmann

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