Ausgleichsansprüche nach Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft Teil II

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Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen in Gestalt von Darlehensraten des einen Partners für Umbau und Erwerb eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses kommen nicht in Betracht, soweit diese Leistungen nicht deutlich über eine für vergleichbaren Wohnraum aufzubringende Miete hinausgehen. In dem vom BGH mit Urteil vom 08.05.2013 – XII ZR 132/12 – entschiedenen Fall hatte die Beklagte als Alleineigentümerin eine Immobilie erworben, die sie durch einen eigenen Darlehensvertrag i.H.v. 80.000,00 DM finanzierte, welcher über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren von dem Kläger i.H.v. monatlich 409,03 EUR bedient worden war. Dieser forderte nach Beendigung der Lebengemeinschaft u. a. anteiligen Ausgleich seiner Kredit- und Arbeitsaufwendungen.


Mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kam daher ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit die Zuwendung - nach Abzug der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen - in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft erfolgte.


Ausgehend davon, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hatte, dem anderen diese Leistungen zu gewähren, ist ein korrigierender Eingriff nur dann gerechtfertigt, wenn die Beibehaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse dem Leistenden nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Maßgebend für die hiernach anzustellende Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles sind insbesondere die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Nachdem im vorliegenden Fall die monatlichen Darlehensraten eine für vergleichbaren Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich überstiegen hatten, entsprachen sie dem von der Gemeinschaft täglich benötigten Aufwand. Ein darüber hinausgehender Vermögenszuwachs bei der Beklagten wäre, gemessen an dem allein insoweit maßgeblichen Tilgungsanteil, erfahrungsgemäß sehr gering. In Anbetracht dessen war vorliegend keine Größenordnung erreicht, der eine erhebliche Bedeutung und damit etwa die Annahme der Unbilligkeit der geschaffenen Vermögensverhältnisse zukam.


Hinsichtlich der Arbeitsleistungen wäre indes ein Ausgleich nach den Grundsätzen der Geschäftsgrundlage ebenso wie aus Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung nicht gänzlich auzuschließen, sofern diese Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und bei einem Partner zur Bildung die Lebensgemeinschaft überdauernder Vermögenswerte geführt hatte.


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