Auskunftsanspruch des Bankkunden gegenüber seiner Bank über Kontaktdaten von Zahlungsempfängern

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Ein Auskunftsanspruch des Bankkunden gegenüber seiner Bank über Kontaktdaten von Zahlungsempfängern kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben, je nachdem, ob es sich um eine fehlerhafte Überweisung oder eine andere Situation handelt, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.


Auskunftsanspruch bei Überweisung an einen falschen Empfänger


Wenn der Bankkunde eine Überweisung an einen falschen Empfänger getätigt hat oder die Bank einen Fehler bei der Überweisung gemacht hat, kann der Bankkunde die Bank um Auskunft über die Identität des Zahlungsempfängers bitten. Die Bank ist dann verpflichtet, den Zahlungsempfänger zu kontaktieren und ihn zur Rücküberweisung aufzufordern. Wenn der Zahlungsempfänger nicht reagiert oder die Bank seine Identität nicht preisgibt, kann der Bankkunde die Bank auf Auskunft verklagen. Die Anspruchsgrundlage für diesen Auskunftsanspruch ist § 666 BGB , der besagt, dass der Beauftragte (hier die Bank) verpflichtet ist, dem Auftraggeber (hier dem Bankkunden) die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.


Auskunftsanspruch  in sonstigen Fällen


Wenn der Bankkunde aus einem anderen Grund die Kontaktdaten eines Zahlungsempfängers wissen möchte, z.B. weil er eine Forderung gegen ihn hat oder einen Vertrag mit ihm schließen möchte, kann er die Bank ebenfalls um Auskunft bitten. Die Bank ist dann aber nur verpflichtet, die Auskunft zu erteilen, wenn sie dazu eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht hat oder wenn sie ein berechtigtes Interesse des Bankkunden anerkennt. Die Anspruchsgrundlage für diesen Auskunftsanspruch kann z.B. § 675d Abs. 3 BGB sein, der besagt, dass der Zahlungsdienstleister (hier die Bank) dem Zahlungsdienstnutzer (hier dem Bankkunden) auf dessen Verlangen alle Informationen und Bedingungen zur Verfügung stellt, die für die Durchführung eines Zahlungsvorgangs erforderlich sind.


Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei 


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Foto(s): Sascha C. Fürstenow

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