Fehlüberweisung der Bank – Ansprüche des Bankkunden gegen die Bank und den Zahlungsempfänger

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Banküberweisungen sind fehlerträchtig. Häufig werden IBAN-Code und Name des Zahlungsempfängers beim Ausfüllen des Überweisungsträgers vertauscht und große Summen landen beim falschen Empfänger! Dies häufig auch dann, wenn die Hausbank des Kunden die Kontonummer eines aufgelösten Kontos an einen namentlich unbekannten Dritten wieder neu vergeben hat. Hier und da wird auch vergessen, dem Anweisenden die neue IBAN mitzuteilen.

Nicht selten meldet sich der (falsche) Zahlungsempfänger nicht und der Geldbetrag bleibt auf dessen Konto liegen.

Während sich gescheiterte Lastschriften, Paypal-Zahlungen und Kreditkartentransaktionen häufig – bei Lastschriften z. B. mindestens für 8 Wochen, bei Paypal im Rahmen des Käuferschutzes von bis zu 180 Tagen und bei Kreditkarten binnen acht Wochen (i. R. d. Chargeback-Verfahrens) – noch stornieren lassen, ist die Situation im klassischen Zahlungsverkehr per Banküberweisung für den Kunden häufig schwierig. 

Dies namentlich dann, wenn die Kontonummer tatsächlich existiert, so dass die Bank den Betrag nicht ohne weiteres zurückbucht. Da eine Überweisung bis zu zwei Tage benötigt, gelingt es hier und da, den Transfer bei der Bank noch zu stoppen.

Soweit die Bank keinen Fehler machte, ist diese auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet (EuGH, Rs C-245/18).

Erfolgte hingegen bereits eine Gutschrift auf dem Empfängerkonto, so schaut der Bankkunde (Anweisende) oft ins Leere. In diesem Fall hat die Bank keine Handhabe, das Geld für den Kunden vom falschen Empfängerkonto zurückzuholen. Auch ist sie grundsätzlich nicht verpflichtet, den Empfängername mit der IBAN abzugleichen.

Hier sollte der Kunde die Bank als erstes um Auskunft bitten. Die Bank kontaktiert sodann den (nicht berechtigten) Zahlungsempfänger und fordert diesen zur Rücküberweisung auf. Schließlich ist dieser Nichtberechtigter und  zur Rückerstattung an den Berechtigten verpflichtet. Wenn dieser allerdings nicht aktiv wird und die Bank dessen Identität nicht preisgibt, bleibt die Klage gegenüber der Bank auf Auskunft hinsichtlich dessen Identität. Sobald diese bekannt ist, kann der Berechtigte diesen auf Rückzahlung auffordern und falls nötig verklagen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als geschädigter Bankkunde bundesweit.



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