Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruches

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Das OLG München hatte sich mit Urteil vom 10.06.2009 (Az.: 7 U 4522/08) über das Bestehen und den Inhalt des Auskunftsanspruches des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichanspruches auseinanderzusetzen. Dabei bejahten die Münchener Richter einen solchen Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruches. Wenn der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann, kann grundsätzlich Auskunft verlangt werden.

Der Versicherungsvertreter war nach den Bestimmungen des Handelsvertretervertrages verpflichtet, bei Beendigung des Handelsvertretervertrages sämtliche Unterlagen herauszugeben. Weiter war er nicht berechtigt Kopien der herauszugebenden Unterlagen aufzubewahren. Demzufolge hat der Versicherungsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht die Möglichkeit, an die zur Berechnung seines Ausgleichsanspruches erforderlichen Versicherungssummen zu gelangen. Der Versicherer hingegen konnte diese erforderlichen Auskünfte zur Beseitigung der Ungewissheit unschwer mitteilen.

Hintergrund 

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Versicherer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vom Versicherungsvertreter die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse verlangte. Hiergegen machte der Versicherungsvertreter im Wege der Widerklage Provisions- und Schadensersatzansprüche geltend. Dabei verlangte er auch Auskunft über die Versicherungssummen, die er im Laufe der Vertragslaufzeit vermittelt hatte. Mithilfe dieser Versicherungssumme wollte er die Summe seines Ausgleichsanspruches berechnen und sodann diesen geltend machen. Hiergegen wehrte sich der Versicherer.

Fazit 

Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen sind Versicherungsvertreter oft verpflichtet im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast zumindest eine Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruches zu präsentieren, so dass das angerufene Gericht die Höhe des Ausgleichsanspruches einschätzen kann. In der Praxis kann für einige Versicherungsvertreter die Beibringung solcher Daten eine erhebliche Hürde bedeuten. Gerade in solchen Fällen kann ein Auskunftsanspruch gemäß der Entscheidung des OLG München als eine große Unterstützung angesehen werden. Versicherungsvertreter sollte daher durchaus erwägen die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen mit einem entsprechenden Auskunftsbegehren zu verknüpfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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