Geltendmachung des Ausgleichsanspruches

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG München hatte mit Urteil vom 10.06.2009 – Az.: 7 U 4522/08 – zur Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Geltendmachung des Ausgleichsanspruches zu stellen sind.

Form der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches

Laut OLG München bestehen danach für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches keine bestimmten Formerfordernisse. Zudem kann der Ausgleichsanspruch auch in Vollmacht für einen Dritten geltend gemacht werden, weil die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellt. Daher genügt nach Ansicht des OLG München jede schriftliche oder mündliche Erklärung, aus der ein Ausgleichsverlangen entnommen werden kann.

Der vom Versicherungsvertreter begehrte Ausgleich muss jedoch nach Auffassung der Münchener Richter hinreichend und deutlich gefordert werden. Hierbei sei ein Verweis auf die Vorschrift des §89b HGB indes nicht erforderlich. Schließlich bedürfe es auch keiner Bezifferung des Ausgleichsanspruchs. Der Erklärungsempfänger muss aus der Erklärung des Versicherungsvertreters aber entnehmen können, dass er seinen Ausgleichsanspruch geltend macht.

Ausschlussfrist für Versicherungsvertreter

Im konkreten Fall verlangte ein Versicherungsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vom Versicherer die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich wurde vom Bevollmächtigten des Versicherungsvertreters vorgetragen, dass ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird. Der Versicherer hingegen vertrat hingegen die Ansicht, dass der Ausgleichsanspruch durch den Versicherungsvertreter nicht ordnungsgemäß geltend gemacht wurde. Hierbei hat er sich auf die Voraussetzungen des §89b Abs. 4 HGB und somit auf die Ausschlussfrist der Vorschrift berufen. Die Münchener Richter sahen die entsprechende Jahresfrist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches indes im streitgegenständlichen Fall als eingehalten.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung stellt das OLG München für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches keine besonderen hohen Anforderungen. Nichtsdestotrotz sollte die Ausschlussfrist des §89b Abs. 4 HGB im Rahmen einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs unbedingt beachtet werden. Daher ist es sinnvoll frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, um der Verfristung der dem Versicherungsvertreter zustehenden Ansprüche zu verhindern.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reichow

Beiträge zum Thema