Auskunftsanspruch gegen Pharmahersteller: Ihre Rechte bei fragwürdigen Medikamenten

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Haben Sie jemals ein Medikament eingenommen, das im Nachhinein als möglicherweise schädlich identifiziert wurde? In einem kürzlich veröffentlichten Teilurteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klargestellt, dass Personen, die ein Medikament einnehmen, von dem angenommen wird, dass es mit schädlichen Stoffen verunreinigt ist, unter bestimmten Umständen einen Auskunftsanspruch gegen den Hersteller haben.


Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:


Im Sommer 2018 gab es einen Rückruf des Medikaments Valsartan AbZ, veranlasst durch einen Pharmaunternehmer. Dies geschah aufgrund der Entdeckung einer möglicherweise krebserregenden Verunreinigung in einem der Wirkstoffe, die für die Herstellung des Medikaments verwendet wurden. Der Rückruf betraf alle Packungsgrößen und Chargen des Pharmaunternehmens, auch diejenigen von anderen Wirkstoffherstellern.


Eine Frau behauptete, zwischen 2013 und Mai 2018 Valsartan AbZ eingenommen zu haben, einschließlich verunreinigter Chargen, was zu ihrer Krebserkrankung führte. Sie forderte Auskunft über die Wirkung des Medikaments und Schmerzensgeld von dem Pharmaunternehmen.


Nachdem das Landgericht Hanau die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG zumindest teilweise nach. Die Frau hatte ausreichend nachgewiesen, dass sie das Medikament tatsächlich im genannten Zeitraum eingenommen hatte. Dies genügte, da es unzumutbar wäre, dass Verbraucher jede Chargen- und Produktnummer notieren, um später in Gerichtsverfahren wie diesem den Nachweis zu erbringen.


Zudem lagen Tatsachen vor, die die Vermutung stützten, dass die Krebserkrankung der Frau auf das Medikament zurückzuführen ist.


Das Gericht hat einen Anspruch auf Auskunft gegen den Pharmahersteller bejaht.


Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 84a Arzneimittelgesetz (AMG) sind:


  1. Der Verdacht, dass das eingenommene Medikament schädlich war, muss begründet sein.
  2. Der Nachweis, das Medikament im genannten Zeitraum eingenommen zu haben, muss erbracht werden.
  3. Es muss eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" dafür bestehen, dass die Krankheit auf das Medikament zurückzuführen ist.


Im vorliegenden Fall betrug die Wahrscheinlichkeit 97 Prozent.


Dieses Urteil verdeutlicht, dass in solchen Fällen rechtliche Möglichkeiten bestehen, Auskunft von den Pharmaherstellern zu erhalten, wenn die Beweise stichhaltig sind. Wenn Sie also Bedenken bezüglich eines Medikaments haben, das Sie eingenommen haben, könnte dies eine Option sein, um Klarheit zu erhalten.


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