Selbstbestimmtes Sterben und der Zugang zu Suizidmedikamenten vor dem Bundesverwaltungsgericht

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 07.11.2023 entschieden, dass schwer erkrankten Personen kein Anspruch auf den Zugang zum tödlichen Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital (Na-P) gewährt wird (Az. 3 C 8.22 u.a.). Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2020, das selbstbestimmtes Sterben als faktisch möglich erklärte, sieht das BVerwG keinen Anspruch auf den Erwerb von Suizidmedikamenten.


Hintergrund: Die Kläger und ihre Situation


Die Kläger, Harald M. und Hans-Jürgen B., leiden an Multipler Sklerose bzw. einer schweren Herzerkrankung. Beide möchten im Kreise ihrer Familie selbstbestimmt aus dem Leben scheiden. Das BVerwG hat ihre Klagen auf Erlaubnis zum Erwerb von Na-P abgewiesen.


Rechtliche Grundlage: Betäubungsmittelgesetz (BtMG)


Gemäß § 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bedarf der Erwerb von Na-P einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM). Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Das BVerwG betont, dass die Selbsttötung nicht mit der therapeutischen Zielrichtung des BtMG vereinbar ist.


Urteilsbegründung: Eingriff in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben


Das BVerwG erkennt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben, hält diesen jedoch für gerechtfertigt. Der Schutz vor dem Missbrauch von Betäubungsmitteln stehe nicht außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs.


Alternative Möglichkeiten und ihre Problematik


Das Gericht argumentiert, dass es zumutbare Alternativen zur Verwirklichung des Sterbewunsches gebe, wie die ärztliche Verschreibung von Suizidmedikamenten durch Sterbehilfeorganisationen. Kritiker sehen in diesen Alternativen jedoch eine Belastung für die Betroffenen, da sie nicht den Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben im Kreise der Familie erfüllen.


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