Auskunftsverweigerung durch Instagram – Täter wird geschützt

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Wir hatten vor kurzer Zeit berichtet, dass das Landgericht Frankfurt am Main Instagram gestattet hatte, Auskunft über Nutzerdaten zu geben. Über einen Fake-Account wurden vom Nutzer bearbeitete Bilder unserer Mandantin sowie sexualisierte Beleidigungen verbreitet. Aufgrund des noch neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das nach seiner Gesetzesbegründung vor allem die Rechtsverfolgung für Betroffene von anonymem Hass und Hetze im Internet erleichtern soll und eines der ersten seiner Art in ganz Deutschland war, erfolgte der Beschluss.

Wieso hilft Facebook nicht, den Täter zu identifizieren?

Es ist davon auszugehen, dass Facebook viele Daten vorliegen, die den Täter überführen könnten. Da Instagram aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht ohne entsprechende Gestattung durch ein Gericht Nutzerdaten herausgeben darf, war das Auskunftsverfahren nach § 14 Abs. 3 und 4 TMG i. V. m den Regelungen des FamFG durchzuführen. Instagram bzw. die Facebook Inc. hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren alles daran gesetzt, einen gestattenden Beschluss zu verhindern, obwohl die Voraussetzungen des NetzDG und des TMG zweifellos erfüllt waren.

Es ist erforderlich – neben der Verbreitung über ein soziales Netzwerk – lediglich das Vorliegen von Straftaten wie Beleidigung gem. § 185 StGB, übler Nachrede gem. § 186 StG oder Verleumdung gem. § 187 StGB. Das Landgericht hatte diese Straftatbestände im vorliegenden Fall von vorneherein ohne jeden Zweifel bejaht und die Äußerungen, die über unsere Mandantin getroffen wurden, als besonders verwerflich bewertet, sodass dem Antrag stattgegeben wurde.

Fake-Instagram-Profil wurde genutzt, um Beleidigungen zu verbreiten

Dies ist nicht verwunderlich, da auf dem Fake-Profil, das unter dem Namen unserer Mandantin angelegt war, mittels Bildbearbeitungssoftware verunstaltete Fotos unserer Mandantin verbreitet wurden. Auch die im Profil enthaltenen Posts, die von unserer Mandantin stammen sollten und in denen es beispielsweise heißt: „Was würdest ihr tun, wenn ich nackt und gefesselt auf einem Stuhl sitzen würde und ihr reinkommt?“ oder „Hallo mein Name ist S****, ich bin eine s***, ich bin fett und habe eine grosse nase, ich bin hässlich! Alle **** mich wenn du einen gute *** willst, dann bitte kontaktiere mich“ (Unkenntlichmachung erfolgte durch d. Verf.). Hier handelte es sich also um widerliche Äußerungen, die über eine junge Frau getroffen und weltweit verbreitet werden könnten.

Facebook hatte aufgrund einer strafrechtlichen Ermittlung Nutzerdaten zu dem vorliegenden Fall an die Staatsanwaltschaft übermittelt, während des Verfahrens vor dem Landgericht aber jegliche Äußerung dazu verweigert, ob die Beauskunftung an die Strafverfolgungsbehörden erschöpfend war.

Daraufhin kann man vermuten, dass noch weitere Daten vorliegen, die Facebook nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt hatte. Da diese Daten allerdings dringend benötigt werden, um den Täter vielleicht ermitteln zu können, ist der Beschluss des Landgerichts völlig zu Recht ergangen.

Ein wirksamer Beschluss, jedoch keine Reaktion von Instagram

Eine Aufforderung zur Beauskunftung erfolgte, da Instagram trotz des Beschlusses nicht reagierte. Diese wird jedoch verweigert, da Facebook sich nicht in der Pflicht sieht, die Beauskunftung zu geben. Der Beschluss sei lediglich eine Erlaubnis. Erst wenn ein Titel durch unsere Mandantin erwirkt werde, würde Facebook Auskunft geben.

Unsere Mandantin musste ein Jahr auf den Gestattungsbeschluss warten, um den Täter eventuell zur Rechenschaft ziehen zu können. Nun wurde von Facebook gefordert, dass ein weiteres Verfahren angestrengt wird, das aller Voraussicht nach mindestens genauso lange dauern wird, obwohl ja bereits gerichtlich festgestellt wurde, dass es sich vorliegend um Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG handelt. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, ist Facebook sicherlich ebenso klar wie jedem anderen.

Facebook lässt ausdrücklich mitteilen, dass es einen Auskunftsanspruch als nicht gegeben erachtet und zwar dies, obwohl das Landgericht bereits ausdrücklich festgestellt hat, dass es sich bei den verbreiteten Äußerungen über unsere Mandantin um Straftaten handelt und der Auskunftsanspruch, der sich aus § 242 BGB ableitet, damit fraglos gegeben ist.

Wieso schützt Facebook die Täter und verhöhnt somit die Opfer?

Es wird versucht, weiterhin die Täter solcher schwerwiegenden sexuellen Beleidigungen und Verleumdungen zu schützen. Facebook hat gegen den Beschluss des Landgerichts nun Beschwerde eingelegt, welche vom Landgericht Frankfurt zurückgewiesen wurde. Nunmehr hat das Oberlandesgericht darüber zu befinden.

Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg werden jedoch alles daran setzen, der Antragstellerin zu ihrem Recht zu verhelfen und die begehrte Auskunft von Facebook zu erlangen, nötigenfalls mit erneuter gerichtlicher Hilfe.

Wenn auch Sie Opfer anonymer Hetze oder von Hass im Internet sind, dann zögern Sie nicht, die Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg zu kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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