Auslieferungsrecht: Auslieferung Deutschland an USA/ Türkei.

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Was ist eine Auslieferung? - Auslieferungsrecht 

Die Auslieferung bezieht sich auf den rechtlichen Prozess, bei dem eine Person, die sich in einem Land aufhält, aufgrund eines internationalen Auslieferungsersuchens an ein anderes Land überstellt wird. Dieser Vorgang erfolgt in der Regel, wenn die angefragte Nation einen Verdächtigen oder verurteilten Straftäter an das ersuchende Land übergeben soll, um dort vor Gericht gestellt oder eine bereits ausgesprochene Strafe verbüßt zu werden.

Die Gründe für eine Auslieferung können vielfältig sein und reichen von schweren Straftaten wie Mord, Entführung oder Terrorismus bis zu weniger schweren Vergehen wie Betrug oder Diebstahl. Normalerweise erfolgt die Auslieferung auf Basis von bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Ländern. Diese Abkommen legen die Bedingungen fest, unter denen eine Auslieferung stattfinden kann, und enthalten oft auch Grundsätze wie das Verbot der Doppelbestrafung oder die Wahrung der Menschenrechte.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Auslieferungsprozess eine komplexe rechtliche Angelegenheit ist, die sorgfältig geprüft werden muss. Die betroffene Person hat in der Regel das Recht, gegen ihre Auslieferung vor Gericht Einspruch zu erheben und Gründe vorzubringen, die eine Ablehnung des Auslieferungsersuchens rechtfertigen könnten. Die endgültige Entscheidung über die Auslieferung liegt oft bei den nationalen Gerichten des ersuchten Landes oder kann sogar von internationalen Gerichtshöfen wie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) getroffen werden.

Auslieferungsverfahren - Auslieferungsrecht

Das Auslieferungsverfahren startet mit dem Erhalt eines schriftlichen Auslieferungsantrags seitens des anfordernden Staates an den angeforderten Staat. Dies wird als sog. Auslieferungsersuchen bezeichnet. Der anfordernde bzw. ersuchende Staat muss schlüssig behaupten und vortragen, dass der Betroffene eine strafbare Handlung begangen hat, die eine Auslieferung rechtfertigt. In diesem frühen Stadium des Verfahrens sind noch keine Beweise erforderlich.

Die entscheidende Vorschrift ist hier das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). 

Zulässigkeit der Auslieferung - Auslieferungsrecht

Das zuständige Oberlandesgericht trifft eine Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit der Auslieferung gemäß den Bestimmungen §§ 31 und 32 IRG. Diese Entscheidung ist verbindlich und kann nicht angefochten werden.

Voraussetzungen der Auslieferung - Auslieferungsrecht

Die Grundlage für die Rechtshilfe liegt grundsätzlich in der wechselseitigen Unterstützung zwischen Staaten, die selbst ebenfalls Rechtshilfe gewähren, und folgt dem Prinzip der Gegenseitigkeit, wie in § 5 des IRG festgelegt. Dieser Grundsatz verlangt, dass die strafrechtliche Handlung, die der ersuchende Staat rügt, auch im ersuchten Staat als strafbare Tat gelten muss, gemäß § 2 IRG. Zusätzlich muss das fragliche Verhalten nach dem Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit auch nach deutschem Recht als Straftat angesehen werden. 

Schließlich bedarf es auch eines Auslieferungsabkommens beider Staaten. Eine Übersicht über die Abkommen zur Auslieferung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten finden Sie hier: Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)

Darüber hinaus ist der ersuchende Staat verpflichtet, den Grundsatz der Spezialität zu beachten, wie in § 11 IRG festgelegt. Ohne die Zustimmung des ersuchten Staates dürfen keine anderen Straftaten verfolgt werden als diejenigen, wegen derer die Auslieferung beantragt wurde.

Anfechtung eines Auslieferungsbeschlusses

Wenn eine gesuchte Person aufgrund eines ausländischen Haftbefehls verhaftet wird, besteht die Möglichkeit, dass sie der vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 IRG zustimmt (Vereinfachte Auslieferung). Falls sie dies jedoch nicht tut, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Entscheidung beim Oberlandesgericht gemäß § 29 IRG zu stellen. Eine nachfolgende Auslieferung kann nur gemäß § 12 IRG bewilligt werden, wenn das zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit der Auslieferung des Beschuldigten erklärt hat. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auslieferung durch das zuständige Gericht erfolgt.

Entscheidung durch Oberlandesgericht

Die Entscheidung, ob jemand ausgeliefert wird, erfolgt durch das Oberlandegericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 13 Abs. 1, S. 2 IRG). Allerdings kann unter bestimmten Umständen eine erneute Entscheidung durch das Oberlandesgericht herbeigeführt werden, wenn neuere Umstände vorliegen oder aber ein Antrag auf nachträgliche Anhörung gestellt worden ist (§ 77 Abs. 1 IRG).

Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung 

Als letzte Möglichkeit besteht die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht nur prüft, ob die Entscheidung zur Auslieferung den Beschuldigten in seinen Grundrechten verletzt, dh. es wird nicht jede Rechtsverletzung im Auslieferungsrecht geprüft, sondern nur solche die gegen die Verfassung verstoßen.  

Unzulässigkeit der Auslieferung - Auslieferungsrecht

Die Auslieferung kann aber unter bestimmten Gesichtspunkten unzulässig sein. Unzulässig ist die Auslieferung u.a. in den folgenden Fällen.

  • Die vorgeworfene Straftat ist nach deutschen Recht nicht strafbar
  • Der Person droht Folter/ unmenschliche Behandlung/ die Todesstrafe
  • Es besteht keine Gewähr, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird (§ 8 IRG)
  • Verletzung von militärischen Pflichten (§ 7 IRG)
  • Die Person deutscher Staatsangehöriger ist (Ausnahme: siehe unten im Beitrag)
  • Strafverfahren ist politisch motiviert
  • Keine Gewähr auf faires Verfahren
  • Auslieferung verstößt gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung  
  • Bagatellstraftat
  • Beschuldigter wurde wegen derselben Tat bereits rechtskräftig verurteilt

Beispiel - Unzulässigkeit: Auslieferung an die USA.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Eilentscheidung festgestellt, dass Deutschland einen gesuchten Serben nicht an die USA ausliefern darf. Der Mann war bereits in Slowenien für dieselbe Tat rechtskräftig verurteilt worden und hat seine Strafe abgesessen. Daher steht das Doppelbestrafungsverbot der Auslieferung entgegen, da niemand aufgrund derselben Straftat zweimal verurteilt werden darf. Diese Regelung gilt auch für Nicht-EU-Bürger, selbst wenn ein Auslieferungsabkommen existiert (Urteil vom 28. Oktober 2022, Rechtssache C-435/22).

Die USA hatten die Auslieferung beantragt, um den Serben wegen Computersabotage strafrechtlich zu verfolgen. Das Oberlandesgericht München argumentierte, dass Deutschland aufgrund eines Abkommens mit den USA völkerrechtlich dazu verpflichtet sei. Allerdings sieht dieses Abkommen die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur für den Fall einer Verurteilung im ersuchten Staat, hier Deutschland, vor und nicht für eine Verurteilung außerhalb dieses Mitgliedstaats. Daher legte das Münchner Gericht den Fall dem EuGH vor.

Der EuGH hat nun entschieden, dass das Verbot der Doppelbestrafung auch für Nicht-EU-Bürger gilt und in diesem Fall einer Auslieferung entgegensteht.

Dieses Verbot ist im Abkommen zur grenzkontrollfreien Schengen-Zone festgelegt und muss unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Nicht-EU-Bürgern in der EU gelten. Die Tatsache, dass das Auslieferungsersuchen auf einem bilateralen Auslieferungsvertrag basiert, der die Reichweite des Doppelbestrafungsverbots auf Urteile aus dem ersuchten Mitgliedstaat beschränkt, ändert nichts an diesem Ergebnis.

Beispiel - Unzulässigkeit: Auslieferung an die Türkei.

Ein bereits in Deutschland verurteilter türkischer Straftäter wehrte sich gegen das von der Türkei beantragte Auslieferungsverfahren. In seinem Heimatland wird ihm vorgeworfen, an der bandenmäßigen Einfuhr von Drogen (Kokain) in die Türkei beteiligt gewesen zu sein. Trotz der Bedenken des Betroffenen, aufgrund der beträchtlichen Entfernung zwischen der vorgesehenen Haftanstalt in Yalvaç und dem Gericht in Izmir nicht persönlich im Gerichtssaal erscheinen zu können, sondern lediglich per Videokonferenz an der gegen ihn geführten Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Celle seine Auslieferung für zulässig und wies einen Antrag auf Aufschub zurück. 

Gegen diese Entscheidung legte der Mann eine Verfassungsbeschwerde ein. Mit Erfolg!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) zur Zulässigkeit der Auslieferung aufgehoben (Beschluss vom 18.12.2023 – 2 BvR 1368/23). Die getroffene Entscheidung hat den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Das OLG hat es versäumt, ausreichend zu klären, ob der Mann nach seiner Auslieferung ein faires Verfahren erhalten würde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dem Recht eines Angeklagten auf Anwesenheit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eine herausragende Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund hätte das OLG bereits zu Beginn klären müssen, ob der Beschwerdeführer nach türkischem Recht grundsätzlich das Recht hat, auf seinen Wunsch hin an einer gegen ihn gerichteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass ein türkischer Straftäter nur dann in seine Heimat ausgeliefert werden darf, wenn ausreichend geklärt ist, inwiefern die dortige Hauptverhandlung dem Grundsatz des fairen Verfahrens genügt. Auf dieser Grundlage hat das BVerfG die Auslieferung eines Mannes gestoppt, der die Befürchtung hegte, in der Türkei nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen zu dürfen.

Beispiel - Unzulässigkeit: Auslieferung nach Rumänien.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Urteil vom 07.09.2021, Az. 2 BvR 908/21, die Verpflichtung der Gerichte bekräftigt, im Zusammenhang mit der Auslieferung mutmaßlicher oder verurteilter Straftäter an andere EU-Staaten auch die Haftbedingungen zu überprüfen. Das BVerfG hat damit die Auslieferung eines rumänischen Staatsbürgers an Rumänien vorläufig gestoppt und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (OLG) aufgehoben.   

Der betreffende Mann wurde im Jahr 2016 wegen Fahrens ohne Führerschein und mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Ein europäischer Haftbefehl wurde daraufhin vom zuständigen rumänischen Amtsgericht erlassen. Im Oktober 2017 wurde der Mann in Deutschland festgenommen, und seine Auslieferung sollte erfolgen. Die rumänischen Behörden hatten zunächst die Zusicherung gegeben, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Standards entsprechen würden, ohne jedoch konkrete Details zu offenbaren bzw. diese zu konkretisieren. Das OLG Schleswig-Holstein erklärte die Auslieferung für zulässig, u.a. mit der Begründung, dass die Inhaftierung des Mannes von kurzer Dauer sei und er den Haftraum tagsüber verlassen könne. 

Das BVerfG hob diese Entscheidung auf, da der Beschluss des OLG Schleswig-Holstein gegen Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta verstößt, der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Vor einer Auslieferung sind die Gerichte verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung besteht. Dies war hier der Fall. Die Sache wurde an das OLG Schleswig-Holstein zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Deutsche Staatsbürger: Grundsätzlich keine Auslieferung! 

Grundsätzlich dürfen deutsche Staatsbürger nach Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht an das Ausland ausgeliefert werden. Diese Regelung soll den Schutz der deutschen Staatsangehörigen vor einer Auslieferung an ausländische Staaten sicherstellen.

Deutsche Staatsbürger: Ausnahme für Auslieferung...

Von dem Grundsatz, dass deutsche Staatsbürger nicht ausgeliefert werden dürfen, gibt es jedoch eine Ausnahme

  • Eine Auslieferung deutscher Staatsbürger an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof kann erfolgen, sofern dies durch ein Gesetz festgelegt ist und rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. 
  • Ein Beispiel dafür ist der Europäische Haftbefehl, der die Auslieferung zwischen EU-Mitgliedsstaaten erleichtert.

Europäischer Haftbefehl - Auslieferungsrecht 

Der Europäische Haftbefehl ist ein Instrument, das innerhalb der Europäischen Union die Auslieferung von Personen erleichtert. Er ermöglicht es, dass eine Person, die sich in einem EU-Mitgliedsstaat aufhält, aufgrund eines Haftbefehls aus einem anderen Mitgliedsstaat festgenommen und an diesen ausgeliefert wird. Diese Regelung beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Strafentscheidungen und soll die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der EU fördern.

Der Europäische Haftbefehl ermöglicht es einem EU-Mitgliedsstaat, die unverzügliche Festnahme und Auslieferung einer Person zu beantragen, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält, ohne dass dafür langwierige förmliche Auslieferungsverfahren erforderlich sind. Dieser Mechanismus beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und Strafurteilen zwischen den EU-Ländern.

Der Europäische Haftbefehl kann für eine Vielzahl von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt sind, ausgestellt werden. Er legt klare Fristen für die Festnahme und Überstellung der betroffenen Person fest und ermöglicht eine schnellere Reaktion auf grenzüberschreitende Straftaten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei der Anwendung des Europäischen Haftbefehls die grundlegenden Menschenrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt bleiben müssen.

Auslieferung von Deutschen: § 80 Abs. 1 IRG

Die Auslieferung von deutschen Staatsbürgern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 

Demnach müsste die beiden nachfolgenden Voraussetzungen gem. § 80 Abs. 1 IRG zwingend vorliegen: Es muss

  1. gewährleistet werden, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der rechtskräftigen Verhängung einer Freiheitsstrafe oder anderer Sanktion bereit ist, den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung der Strafe nach Deutschland zurückzuüberstellen, dh. auf Wunsch des Verfolgten findet nur die Verhandlung und Urteilsverkündung im EU-Ausland statt, die Verbüßung der Strafe kann in Deutschland erfolgen.
  2. Die Straftat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchten Mitgliedsstaat aufweist.

Nach § 80 Abs. 1 S. 2 IRG liegt ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat in der Regel dann vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

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