Anti-Grünen Plakat strafbar? Beleidigung? Strafbarkeit

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Zusammenfassung des Artikels

Dieser Artikel beleuchtet das spannungsgeladene Verhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit von Äußerungen, insbesondere in Bezug auf Anti-Grünen Plakate. Es wird betont, dass Meinungsfreiheit in Deutschland ein fundamentales Recht darstellt, das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist und für eine demokratische Gesellschaft unverzichtbar ist.

Allerdings gibt es Grenzen dieses Rechts, die in Art. 5 Abs. 2 GG definiert sind, wie Beleidigungen, Volksverhetzung und Aufrufe zur Gewalt, die die öffentliche Ordnung und andere Grundrechte schützen sollen.

Anhand eines Falles aus Bayern, bei dem zwei Plakate mit kritischen Aussagen gegenüber Grünen-Politikern von der Polizei beschlagnahmt wurden, zeigt der Artikel die juristische Herausforderung auf, zwischen Beleidigung und zulässiger Meinungsäußerung zu differenzieren. Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe, was der Verfasser kritisch als "schlechten Scherz" betrachtet. Er argumentiert, dass die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein sollten, da sie weder bedrohlich noch menschenverachtend seien. 

Update: Nach Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts kam es zur Hauptverhandlung. Das Amtsgericht hat den Mann vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen!

Darüber hinaus wird auf einen weiteren kontroversen Fall eingegangen, bei dem ein Plakat mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" als Volksverhetzung betrachtet und somit nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt wurde. 

Der Artikel gibt auch Einblicke in den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB und die wichtige Rolle der Gerichte bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung. 

Abschließend enthält der Artikel wertvolle Rechtstipps für Personen, die wegen einer Beleidigung einen Strafbefehl oder eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, sowie Informationen darüber, wie man bei einer rechtlichen Beratung Unterstützung erhalten kann.

Anti-Grünen Plakat: Ist sowas strafbar?

Aktuell mehren sich Berichte in den Medien über Personen die öffentlich mit Plakaten ihren Unmut über die GRÜNEN, insbesondere Robert Habeck, Annalena Baerbock, Ricarda Lang und Co., äußern und dabei ins Visier der Justiz geraden. Doch wann sind solche Aussagen/ Plakate eine Beleidigung und somit strafbar und was ist noch erlaubt?

Anti-Grünen Plakate: Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG

Grundsätzlich herrscht hierzulande die Meinungsfreiheit die in Art. 5 Abs. 1 GG normiert ist. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt nahezu gebetsmühlenartig in seinen Entscheidungen zur Meinungsfreiheit, dass es sich hierbei um ein "konstituierendes Grundrecht für die freiheitlich demokratische Grundordnung" handelt. Vereinfacht gesagt: Ein solche Grundrecht ist unverzichtbar und kennzeichnenden für ein demokratisches Zusammenleben und einen Rechtsstaat.

Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Schutzrecht gegenüber staatlicher Einmischung. In diesem Sinne obliegt es dem Staat, die Meinungsfreiheit aller Personen innerhalb seines Hoheitsgebiets zu respektieren. Es steht dem Staat im Grundsatz nicht zu, die Meinungsfreiheit einzuschränken. Insbesondere darf er keine bestimmten Meinungen, wie beispielsweise kritische Äußerungen, unterdrücken. Somit erstreckt sich die Meinungsfreiheit "vertikal" zwischen dem Individuum und dem Staat.

Aber: Es gibt Grenzen. 

Anti-Grünen Plakat: Grenzen der Meinungsfreiheit

Artikel 5 GG gewährt in Deutschland die Meinungsfreiheit als ein fundamentales Recht. Dennoch gibt es bestimmte Grenzen, die diese Freiheit einschränken können. Zum Beispiel sind Beleidigungen, Volksverhetzung, sowie die Verbreitung von Propaganda für verfassungsfeindliche Organisationen nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Ebenso sind Aufrufe zu Gewalt oder Straftaten nicht erlaubt. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz anderer Grundrechte und dem Erhalt der öffentlichen Ordnung. Es ist wichtig, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit stets im Einklang mit diesen Grenzen erfolgt, um ein friedliches und demokratisches Zusammenleben zu gewährleisten. Die Schranken der Meinungsfreiheit finden sich im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 2 GG, namentlich: Allgemeine Gesetze, Recht der persönlichen Ehre, Gesetze zum Schutz der Jugend. 

Der Fall aus Bayern: Ist das eine Beleidigung?

In dem Fall aus Bayern fanden sich auf den 2 Plakaten folgende Sätze/ Abbildungen: 

  • Ricarda Lang wurde als Dampfwalze  abgebildet und darüber der Satz: "Wir machen alles platt"
  • Ein Zitat von Robert Habeck: "Vaterlandsliebe fand ich stets zum kotzen"
  • Ein Zitat von Robert Habeck: "Unternehmen gehen nicht insolvent, sondern hören nur auf zu produzieren", untermauert mit einer Frage "Kann er überhaupt bis 3 Zählen?"

Die Plakate (2 Stück) wurden von der Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Folge: Geldstrafe in Höhe von 6.000 EUR (40 Tagessätze zu je 150 EUR). Dagegen wurde ein Einspruch eingelegt. Jetzt wird der Fall vor Gericht verhandelt.  

Die Entscheidung ist ein schlechter Scherz...! 

Aus Sicht des Verfassers ist die Entscheidung des Amtsgerichts ein schlechter Scherz und mit Verlaub: Sie ist ein Witz! Zugleich verdeutlicht diese Entscheidung abermals die Notwendigkeit einiger Strafverfolgungsbehörden/ und Gerichte sich mit den Abwägungskriterien des BVerfG zur Abgrenzung Beleidigung vs. Meinungsfreiheit zu befassen! Denn bei der Meinungsfreiheit handelt es sich um ein konstituierendes Grundrecht für die freiheitlich demokratische Grundordnung! Sie ist in besonderem Maße geschützt, auch wenn die geäußerte Meinung nicht jedem passt!   

Es handelt sich nach Einschätzung des Verfassers um eine zulässige Äußerung die vollumfänglich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Die Äußerung ist weder bedrohlich, noch menschenverachtend oder darauf fokussiert, Personen ohne sachlichen Bezug/ ohne Kontext mit der Sache zu diffamieren/ diskreditieren. 

Update: Der Mann aus Bayern wurde, nachdem er Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, vom Amtsgericht wegen des Vorwurfs der Beleidigung freigesprochen

"Hängt die Grünen" - Ist das noch Meinungsfreiheit?

Anders ist hingegen der Fall zu bewerten, bei dem ein Plakat die Aufschrift trug "Hängt die Grünen".  Ein solches Plakat wurde im Bundestagswahlkampf 2021 in Bayern von der Partei "Der Dritte Weg" verbreitet. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss v. 19.10.2023 – 207 StRR 325/23) entschied damals: Ein solches Plakat ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, da es eine Aufforderung zur Tötung von Menschen enthält und die Meinungsfreiheit im Rahmen einer Abwägung zurücktritt. Ein solcher Schriftzug verwirklicht den Straftatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB.   

Beleidigung nach § 185 StGB

Der Straftatbestand der Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Darin heißt es: 

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Doch erfüllen die Plakate diesen Straftatbestand? Eine Beleidigung bezeichnet im Allgemeinen eine Handlung, bei der die Ehre einer anderen Person durch die Offenbarung eigener Missachtung oder Nichtachtung angegriffen wird. Üblicherweise erfolgt eine Beleidigung durch die Äußerung einer nicht nachweisbaren Wertung (d.h. einer Meinung) gegenüber der betroffenen Person oder Dritten. Dadurch unterscheidet sie sich von den Straftatbeständen der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB), die sich auf Behauptungen von Tatsachen beziehen.

Beleidigung oder Meinungsfreiheit?

Ob es sich um eine Beleidigung handelt und somit um eine strafbare Äußerung oder um eine Äußerung die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist stets im Einzelfalls zu prüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinen jüngsten Entscheidungen erneut klar gestellt und wiederholt hervorgehoben, dass die Gerichte die Einordnung als Beleidigung oder als zulässige Äußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen einer Abwägung treffen müssen. 

Einer Abwägung bedarf nur dann nicht, wenn es sich um eine Schmähkritik handelt, eine Formalbeleidigung oder aber die Äußerung die Menschenwürde des Einzelnen herabwürdigt. In diesen Fällen bedarf es keiner Abwägung, da sie nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. 

Was genau ist Schmähkritik?

Schmähkritik bezieht sich auf eine Form der Kritik, bei der nicht die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht, sondern vielmehr das Ziel ist, eine Person oder Gruppe öffentlich zu diffamieren oder zu beleidigen. Anders als konstruktive Kritik, die auf eine Diskussion über den Inhalt oder die Handlungen abzielt, zielt Schmähkritik darauf ab, den Ruf oder die Integrität einer Person anzugreifen. Sie ist oft durch beleidigende oder herabsetzende Äußerungen gekennzeichnet und dient oft nicht dem Zweck einer konstruktiven Debatte, sondern eher der persönlichen Anfeindung.

Abwägungskriterien des Bundesverfassungsgerichts

Handelt es sich um eine Beleidigung oder um eine zulässige Äußerung die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist? Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu folgende Abwägungskriterien aufgestellt:

  1. Zuerst muss der spezifische Gehalt der Äußerung untersucht werden, um festzustellen, ob sie darauf abzielt, das Ansehen einer Person zu beschädigen oder grundlegende Respektansprüche aller Menschen zu verletzen. 
  2. Des Weiteren wird die Meinungsfreiheit höher gewichtet, wenn die Äußerung dazu beiträgt, die öffentliche Meinung zu bilden. Oft handelt es sich dabei auch um Kritik an Machtstrukturen. In solchen Fällen müssen Gerichte berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Handeln Gegenstand der Äußerung ist. 
  3. Des Weiteren muss geprüft werden, unter welchen Umständen die Äußerung getätigt wurde: War sie wohlüberlegt und nach reiflicher Überlegung formuliert oder fiel sie inmitten einer hitzigen Debatte? In letzterem Fall wird die Meinungsfreiheit besonders hoch eingeschätzt.

Strafbefehl erhalten... Was Sie tun müssen!

Wenn Sie wegen einer Beleidigung einen Strafbefehl erhalten haben sollten, dann lesen Sie sich diesen Rechtstipp durch: Strafbefehl erhalten. Was Sie tun sollten!?

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten? 

Wenn Sie wegen einer Beleidigung eine Vorladung von der Polizei erhalten haben sollten, dann lesen Sie sich diesen Rechtstipp durch: Vorladung von der Polizei. Was Sie tun sollten!?

Beleidigung in sozialen Netzwerken/ im Internet?

Weitere Rechtstipps und nützliche Informationen zum Thema Beleidigung und Meinungsfreiheit finden Sie hier:

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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/redefreiheit-demokratie-internet-7239366/

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