Vorladung Polizei: Beschuldigter Straftat. Ermittlungsverfahren. Was tun?

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Zusammenfassung 

  • Bei einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Sie, empfiehlt es sich, den Termin bei der Polizei abzusagen, da für Beschuldigte keine rechtliche Verpflichtung besteht, einer Vorladung der Polizei zu folgen oder eine Erklärung abzugeben. 
  • Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht rät zur Absage des Termins und zum Schweigen, unabhängig davon, ob Sie sich als "schuldig" oder "unschuldig" betrachten. 
  • Eine Kommunikation mit der Polizei sollte vermieden werden, da nur Anwälte uneingeschränkten Zugang zu den Ermittlungsunterlagen haben und fundiert entscheiden können, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. 
  • Ein Schweigen des Beschuldigten darf nicht negativ ausgelegt werden, da dies ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darstellt. Anders verhält es sich bei Zeugen, die unter Umständen erscheinen müssen, besonders wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. 
  • Dennoch gibt es Fälle, in denen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte greifen, und auch hier sollte ein Anwalt konsultiert werden. 
  • Für weitere Informationen oder eine Ersteinschätzung kontaktieren Sie mich gerne direkt über meine Kanzlei.

Vorladung bei der Polizei! Was Sie tun sollten!

Täglich erhalten zahlreiche Personen Vorladungen als Beschuldigte von der Polizei. Unter ihnen befinden sich sowohl Schuldige als auch Unschuldige. Unabhängig von Ihrer Schuld oder Unschuld sollten Sie in Erwägung ziehen, den Termin zur Vorladung als Beschuldigter nicht wahrzunehmen und ihn absagen lassen.

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Vorladung als Beschuldigter und wertvolle Tipps die Sie unbedingt beachten sollten.

Keine Pflicht zum Erscheinen! 

Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Irreführend ist vor allem der häufig anzutreffende Satz in dem polizeilichen Schreiben „Wenn Sie der Vorladung nicht nachkommen können, bitten wir um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes“.

Es mag höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen – auch wenn Sie davon überzeugt sind unschuldig zu sein!

Falls Sie meine Dienste in Anspruch nehmen, übernehmen ich die Kommunikation mit der Polizei für Sie und sage den Termin zur Vorladung ab! Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine Nachricht.

Bitte schweigen Sie!

Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob Sie tatsächlich „schuldig“ sind oder „unschuldig“. In jedem Fall sollte der Rat sein: Sagen Sie den Termin zur Vorladung ab und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger.

Natürlich kann es in bestimmten Fällen angebracht sein, als Beschuldigter sich zur Sache zu äußern.  Ob es ratsam ist, eine solche Einlassung vorzunehmen, kann jedoch erst beurteilt werden, nachdem die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsanwalt/ Strafverteidiger die Ermittlungsakte überprüft hat.

Generell ist es nur einem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger möglich, uneingeschränkten Zugang zu den Ermittlungsunterlagen zu erhalten. Wenn Sie mir das Mandat erteilen, beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, ob es sinnvoll ist, sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnissen zur Sache zu äußern oder weiterhin zu schweigen.

Haben Sie bei einer Absage Nachteile zu befürchten?

Die Antwort ist ganz einfach: NEIN! Ein Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Es ist sogar Ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht als Beschuldigter zu Schweigen und sich nicht selbst zu belasten. Nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen, sondern die staatlichen Strafverfolgungsbehörden/ die Justiz müssen Ihnen die Tat und somit die Schuld nachweisen!

Als Zeuge von der Polizei geladen: Muss ich zum Termin erscheinen? 

Grundsätzlich ja. Aber es kommt auf ein bestimmtes Detail an. Die Vorladung für Sie als Zeuge bei der Polizei zu erscheinen und vernommen zu werden muss auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Nur dann haben Sie die Pflicht dort zu erscheinen. Grundsätzlich sind Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht verpflichtet, Aussagen zu machen. Seit der StPO-Reform im Jahr 2017 kann jedoch auch die Polizei Zeugen zwingen, zu erscheinen, wenn dies von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde.

Es ist jedoch immer ratsam zu prüfen, ob Zeugnisverweigerungsrechte oder Auskunftsverweigerungsrechte bestehen. Bestimmte Verwandte des Beschuldigten oder Personen, die sich selbst oder einen Angehörigen durch ihre Aussage belasten müssten, können beispielsweise nicht zur Zeugenaussage gezwungen werden. Daher reicht es nicht aus, den Termin ohne Begründung abzulehnen, wie es bei einer Vorladung als Beschuldigter der Fall sein könnte. Die genaue Formulierung der Absage einer Zeugenvorladung sollte daher von einem erfahrenen Anwalt im Strafrecht erfolgen.

Im Zweifelsfall sollten Sie, auch wenn Sie in der Rolle eines Zeugen sind, in jedem Fall den Rat eines Rechtsanwalts einholen, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben.


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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/polizei-m%C3%BCnchen-bayern-blaulicht-5281693/

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