Ausnahmsweise Aufklärungspflicht des Gewerberaummieters

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Der Mieter von Gewerberäumen ist ausnahmsweise verpflichtet, den Vermieter über sein Sortiment aufzuklären, wenn außergewöhnliche und dem Vermieter nicht erkennbare Umstände einen solchen Hinweis notwendig machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 11.08.2010 (Aktenzeichen: XII ZR 123/09 und XII ZR 192/08).

Derartige außergewöhnliche Umstände liegen etwa vor, wenn der Mieter in den Gewerberäumen fast ausschließlich Waren der Marke „Thor Steinar” zum Verkauf anbietet, da diese Marke in der Öffentlichkeit eindeutig mit rechtsextremistischen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird. Der BGH gab damit einer auf Räumung der Immobilie gerichteten Klage statt und entschied, dass die von den Klägerinnen erklärte Anfechtung der Mietverträge wirksam war.

Grundsätzlich bestünde eine solche Aufklärungspflicht zwar nicht, da jeder Vertragspartner die für seine Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages erforderlichen Fragen eigenverantwortlich stellen müsse. Seien nicht sofort erkennbare Umstände aber von wesentlicher Bedeutung, könne der Vermieter eine Aufklärung durch den Mieter erwarten. Dies könnten etwa Tatsachen sein, die geeignet sind, dem Vermieter wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem er z. B. in den Ruf einer rechtsextremistischen Gesinnung gerate oder mit einer Beschädigung der Immobilie durch Protestanten zu rechnen sei.


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