Ausschlagung einer Erbschaft

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Eine Erbschaft bedeutet nicht zwingend, dass bei dem Erben ein erhebliches Vermögen anfällt. In nicht wenigen Fällen hinterlassen der Erblasser oder die Erblasserin dem Erben erhebliche Schulden. Nicht wenige Erbschaften sind mit hohen Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder Ehegatten belastet. In diesen Fällen muss der testamentarische oder gesetzliche Erbe prüfen, ob er oder sie die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.

Die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft beträgt im Regelfall gemäß § 1944 Abs. 1 BGB nur kurze 6 Wochen. Nur wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte bzw. der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 3 BGB ausnahmsweise 6 Monate.

Fristbeginn für die Ausschlagung ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung zur Erbfolge Kenntnis erlangt hat. Hat der Erblasser ein handschriftliches oder notarielles Testament oder auch einen Erbvertrag hinterlassen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung dieses Testamentes oder Erbvertrages durch das Nachlassgericht, § 1944 BGB. In den meisten Fällen sind die Erben bei der Testamentseröffnung nicht geladen. Das Nachlassgericht unterrichtet die Erben vom Testamentsinhalt und der Eröffnung. Erst wenn diese Benachrichtigung durch das Nachlassgericht bei dem Erben eingegangen ist und er oder sie so Kenntnis von dem Testament und der Erbenstellung erhalten hat, beginnt die Frist zu laufen.

Der ausschlagungswillige Erbe kann persönlich zum Nachlassgericht gehen und dort die Ausschlagung erklären. Weiterhin nimmt ein Notar eine öffentlich beglaubigte Erklärung der Ausschlagung entgegen.

Wenn der Erbe seine Erbenstellung ausgeschlagen hat, wird der Nachlass in der Regel überschuldet sein. Durch die Ausschlagung erreicht der Erbe, das die Erbschaft nicht bei ihm anfällt, d.h. er nicht für die Schulden aufkommen muss. Vielmehr kümmert sich das Nachlassgericht darum, wer als nächstes zum Erben berufen ist. Oft ist das ein entfernter Verwandter. Die Erbschaft fällt dann bei dem nachberufenen Erben an.

Die Frist zur Ausschlagung ist mit 6 Wochen reichlich kurz bemessen. Dennoch sollte man nicht voreilig eine Erbschaft ausschlagen, sondern erst prüfen, ob die Erbschaft werthaltig ist. In der Zeit bis zur Annahme der Erbschaft oder deren Ausschlagung ist der Erbe in einer vorläufigen Erbenstellung. Der vorläufige Erbe darf die Erbschaft dann zwar in Besitz nehmen, muss aber in jedem Fall – gerade wenn er noch mit dem Gedanken einer Ausschlagung spielt – auf die Interessen des nächstberufenen Erben Rücksicht nehmen.

Ist für längere Zeit ungewiss, wer Erbe ist oder muss der Nachlass sehr schnell bearbeitet werden, z.B. wenn Firmenvermögen oder eine betreuungsbedürftige Immobilie vorhanden sind, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Der Nachlasspfleger wird den Nachlass in Besitz nehmen und entsprechende Maßnahmen zur Sicherung und Pflege übernehmen.


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