Ausschlagung und Annahme der Erbschaft

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Wenn hohe Schulden auf dem Vermögen lasten, dann ist es oftmals ratsam, von der Möglichkeit der Ausschlagung Gebrauch zu machen.

Die Ausschlagung ist an eine strenge Frist gebunden und darf nur binnen 6 Wochen nach Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht oder notariell erfolgen. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers ausschließlich im Ausland war, oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. 

Es ist sowohl das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen als auch am Wohnsitz des Erben zuständig. Die einfachste Ausschlagung mit verhältnismäßig wenig Kosten erfolgt gegenüber dem Rechtspfleger beim Nachlassgericht zur Niederschrift.

Das Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). In Baden-Württemberg sind bis zum 01. Januar 2018 die staatlichen Notariate für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig.

Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagungserklärung auch gegenüber dem Amtsgericht erklären, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz hat.

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Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erlangt der Erbe erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen verkündet hat.

Ist der Erbe minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter für ihn ausschlagen. Dazu ist in der Regel die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Schlagen also die Eltern die Erbschaft oder ein Vermächtnis für ihr minderjähriges Kind aus, so muss das grundsätzlich vom Familiengericht genehmigt werden.

Die Annahme der Erbschaft tritt ein, wenn das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen wird. Die Annahme kann dann noch durch die Anfechtung wegen Irrtums verhindert werden. Ist das Erbe ausgeschlagen, dann fällt es dem nächsten Erben zu. Dieser muss dann ebenfalls das Erbe ausschlagen, um nicht Erbe zu werden.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 


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