Ausschlagung und Anfechtung im Erbrecht müssen Formvorschriften einhalten

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Das OLG Frankfurt am Main hatte in einer Erbsache zu entscheiden, nachdem ein Erbe sich dazu entschieden hatte, doch zu erben.

Der Sohn eines Erblassers schlug zunächst die Erbschaft für sich und seinen minderjährigen Sohn aus, da er den Nachlass für überschuldet hielt. Später stellte sich jedoch heraus, dass eine Pflegegeldnachzahlung von 18.800 Euro zum Nachlass hinzukam. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses.

Sein Anwalt reichte die Anfechtungserklärung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein und reichte später eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nach. Das Nachlassgericht wies die Anfechtung jedoch zurück, da die Anfechtungserklärung selbst nicht öffentlich beglaubigt war. Auch der später gestellte Erbscheinsantrag wurde abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung im Beschwerdeverfahren und betonte zwei wesentliche Rechtsaspekte:

1. Formvorschriften der Anfechtung: Nach § 1955 BGB gelten für die Anfechtung der Ausschlagung die gleichen strengen Formvorschriften wie für die Ausschlagung selbst. Sowohl die Vollmacht als auch die Anfechtungserklärung müssen öffentlich beglaubigt sein.

2. Das beA ersetzt keine Beglaubigung: Die Einreichung per beA genügt nicht den Anforderungen einer öffentlichen Beglaubigung, da das System lediglich die Authentizität des Absenders sichert, aber keine inhaltliche Prüfung vornimmt. Eine notarielle Beglaubigung bleibt erforderlich.

Das OLG stellte klar, dass der Gesetzgeber eine Beglaubigungspflicht vorsieht und das beA keine gleichwertige Alternative darstellt.

Fazit: Besonders im Erbrecht müssen durch Mandanten und Anwälte Formvorschriften eingehalten werden. Ohne notarielle Beglaubigung ist eine Anfechtung der Erbausschlagung unwirksam, da hilft auch keine digitale Einreichungsmöglichkeit bei Gericht.


Für Fragen im Erbrecht: 

RA Dirk Wittstock

Fachanwalt für Erbrecht

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