Erbausschlagung durch Anwalt: Wichtige Formvorschriften beachten!

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Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 16.1.2025 – 21 W 123/24) unterstreicht die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung bei der Ausschlagung und Anfechtung von Erbschaften durch einen Anwalt. Selbst wenn die Vollmacht öffentlich beglaubigt ist, muss auch die Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung diese Formvorschrift erfüllen. Im besprochenen Fall wurde eine Ausschlagung unwirksam, da die Anfechtungserklärung, trotz vorhandener beglaubigter Vollmacht, nicht öffentlich beglaubigt war. Das Gericht betont, dass die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar unerlässlich ist, um die Identität der Person zweifelsfrei zu bestätigen und somit Rechtssicherheit zu gewähren. Zudem wird klargestellt, dass eine Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die Anforderungen an eine öffentliche Beglaubigung nicht erfüllt. Rechtsanwalt Cocron empfiehlt, bei der Erbausschlagung und deren Anfechtung höchste Sorgfalt auf Fristen und Formvorschriften zu legen und sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

Erbausschlagung durch Anwalt: Wichtige Formvorschriften beachten!

Aktuelles OLG-Urteil zeigt: Bei der Ausschlagung einer Erbschaft über einen Anwalt gelten strenge Formvorschriften - was Erben jetzt wissen müssen

Die wichtigsten Fakten zum Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil (Beschluss vom 16.1.2025 – 21 W 123/24) eine wichtige Entscheidung zur Ausschlagung von Erbschaften getroffen. Auch wenn ein Rechtsanwalt mit öffentlich beglaubigter Vollmacht tätig wird, muss die eigentliche Ausschlagungserklärung öffentlich beglaubigt werden! Dies gilt ebenso für die spätere Anfechtung einer Ausschlagung.

Der Fall im Detail

In dem verhandelten Fall hatte ein Sohn die Erbschaft nach seinem verstorbenen Vater ausgeschlagen, weil er davon ausging, dass der Nachlass überschuldet sei. Als später bekannt wurde, dass zum Nachlass auch eine erhebliche Pflegegeldnachzahlung von 18.802 Euro gehörte, wollte er die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten.

Die Anfechtungserklärung wurde von seinem Rechtsanwalt per elektronischem Anwaltspostfach (beA) eingereicht. Obwohl eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorlag, entsprach die Anfechtungserklärung selbst nicht der erforderlichen Form - sie war nicht öffentlich beglaubigt.

Das Gericht entschied, dass die Anfechtung unwirksam war und der Sohn daher nicht Erbe wurde.

Warum die öffentliche Beglaubigung so wichtig ist

Rechtsanwalt Cocron von der Kanzlei RA Cocron erläutert: "Bei Erbausschlagungen und deren Anfechtung gelten besonders strenge Formvorschriften. Diese dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz aller Beteiligten. Eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar stellt sicher, dass die Identität der Person zweifelsfrei feststeht."

Die bloße Einreichung eines Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) reicht nicht aus, um das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung zu ersetzen. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass es sich beim beA lediglich um einen sicheren Übermittlungsweg handelt, der keine der öffentlichen Beglaubigung gleichzusetzende Überprüfungs- und Nachweisfunktion bietet.

Was bedeutet "öffentliche Beglaubigung"?

Eine öffentliche Beglaubigung wird von einem Notar vorgenommen. Dabei wird die Echtheit der Unterschrift bestätigt, nicht jedoch der Inhalt des Dokuments geprüft. Dies unterscheidet die Beglaubigung von der notariellen Beurkundung, bei der auch der Inhalt des Dokuments vom Notar geprüft und beraten wird.

Checkliste für die korrekte Ausschlagung einer Erbschaft

Um bei der Ausschlagung einer Erbschaft keine Fehler zu machen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Frist einhalten: Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen (bei Auslandsbezug: sechs Monate).
  2. Form wahren: Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
  3. Bei Vertretung durch Anwalt: Sowohl die Vollmacht als auch die eigentliche Ausschlagungserklärung müssen öffentlich beglaubigt sein.
  4. Bei Anfechtung einer Ausschlagung: Auch hier gelten dieselben strengen Formvorschriften.

Fazit: Professionelle Beratung kann teuren Fehler vermeiden

Das Urteil zeigt, wie wichtig die Einhaltung der Formvorschriften im Erbrecht ist. Ein formeller Fehler kann dazu führen, dass die Ausschlagung oder deren Anfechtung unwirksam ist – mit möglicherweise erheblichen finanziellen Folgen.

"In erbrechtlichen Angelegenheiten sollte man sich frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um solche Formalfehler zu vermeiden," rät Rechtsanwalt Cocron. "Besonders bei Fristen und Formvorschriften ist höchste Sorgfalt geboten."


Über die Kanzlei:
Rechtsanwalt Cocron berät Sie kompetent in allen erbrechtlichen Fragen. Sie erreichen die Kanzlei unter www.ra-cocron.de und erhalten dort weitere Informationen zu Themen wie Erbausschlagung, Testamentsgestaltung und Nachlassabwicklung.


Veröffentlicht am: 09.03.2025Schlüsselwörter: Erbausschlagung, Anfechtung, öffentliche Beglaubigung, beA, Formvorschriften

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