Ausschluss der Abfindung des Gesellschafters in der GmbH

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BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 216/13

Leitsatz des BGH

Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig.

Sachverhalt

Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) einer GmbH sah vor, dass im Falle einer groben Verletzung der Interessen der Gesellschaft durch einen Gesellschafter sein Geschäftsanteil ohne Abfindung eingezogen wird. Hilfsweise sollte das nach den gesetzlichen Bestimmungen niedrigste mögliche Entgelt zur Auszahlung gelangen.

Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss den Ausschluss der Klägerin aus der GmbH wegen Vorliegens wichtiger Gründe sowie die Einziehung des Geschäftsanteils. Dabei wurde in diesem Beschluss auch festgestellt, dass ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet sei.

Die Klägerin erhob hiergegen Anfechtungsklage, in der ersten Instanz erfolgreich, in der zweiten Instanz nur teilweise erfolgreich.

Einführung in die rechtlichen Probleme

Das GmbH-Recht erlaubt die Einziehung von Geschäftsanteilen (Amortisation) nur dann, soweit diese im Gesellschaftsvertrag (Satzung) zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG).

Der BGH hält den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters für ein sog. ,,Grundmitgliedsrecht”:

Das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, gehört zu seinen Grundmitgliedsrechten. Da es die gegenwärtigen und künftigen Gesellschafter betrifft und auch für Gesellschaftsgläubiger von Bedeutung ist, kommt ihm körperschaftsrechtlicher Charakter zu.

BGH, Urteil vom 27. 9. 2011 – II ZR 279/09, Rz. 8.

Ein vollständiger Abfindungsausschluss ist sittenwidrig und damit wegen § 138 BGB nichtig. Nur ausnahmsweise kann dieser als zulässig erachtet werden. Eine solche Ausnahme setzt besondere Umstände voraus. Hierunter fällt beispielsweise, dass der ausgeschlossene Gesellschafter kein Kapital eingesetzt hat.

Der BGH hatte nun zu klären, ob der Abfindungsausschluss wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Gesellschafters zulässig sein kann

Nichtigkeitsklage entsprechend Aktienrecht

Auch in der GmbH können Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Die Regelungen der §§ 241 ff. AktG gelten hier entsprechend.

Damit kam vorliegend die Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 4 AktG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten in Betracht.

Der BGH stellt zunächst fest, dass auch Beschlüsse, welche die Satzung der GmbH auslegen, mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen werden können:

Ein Beschluss, mit dem eine Feststellung getroffen wurde, ist mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage entsprechend § 249 AktG überprüfbar. In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen entschieden werden soll. Sie sind – wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse – auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118).

Beschluss verstößt gegen die guten Sitten

Der BGH stellt klar, dass der Abfindungsausschluss im vorliegenden Fall gegen die guten Sitten verstieß und kein Ausnahmefall gegeben war:

Das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, gehört zu seinen Grundmitgliedsrechten (BGH, Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 Rn. 8). Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1997 – II ZR 81/96, BGHZ 135, 387, 390). Der Gesellschafter hat durch Kapitaleinsatz und ggf. Mitarbeit zu dem im Wert seines Geschäftsanteils repräsentierten Gesellschaftsvermögen beigetragen. Die Gesellschafterstellung darf dann nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Der Abfindungsausschluss kann für den Gesellschafter, der Vermögen und Arbeitskraft in die Gesellschaft eingebracht hat, existenzgefährdend sein und beeinträchtigt seine wirtschaftliche Freiheit.

Ausnahmefälle

Der BGH äußert sich sodann zu den Voraussetzungen der Ausnahmefälle:

Ausnahmefälle, in denen eine Abfindung ausgeschlossen sein kann, sind die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft (BGH, Urteil vom 2. Juni 1997 – II ZR 81/96, BGHZ 135, 387, 390 [GbR]), Abfindungsklauseln auf den Todesfall (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 – II ZR 115/75, WM 1977, 192, 193; Urteil vom 14. Juli 1971 – III ZR 91/70, WM 1971, 1338 f. [GbR]; Urteil vom 22. November 1956 – II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, 194 f. [OHG]) oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz (BGH, Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 342/03, BGHZ 164, 107, 115 f.; Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 104). In diesen Ausnahmefällen besteht ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung darin, dass die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt haben oder bei der Verfolgung eines ideellen Ziels von vorneherein auf eine Vermehrung des eigenen Vermögens zugunsten des uneigennützigen Zwecken gewidmeten Gesellschaftsvermögens verzichtet haben.

Pflichtwidriges Verhalten als Ausnahmefall?

Der BGH möchte diese Ausnahme nicht anerkennen:

Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist als Abfindungsausschluss sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig. Ein sachlicher Grund dafür, eine Abfindung allein aufgrund einer (groben) Pflichtverletzung auszuschließen, fehlt. Der Abfindungsausschluss führt insbesondere zu der unangemessenen Rechtsfolge, dass dem Gesellschafter wegen einer – unter Umständen – einzigen (groben) Pflichtverletzung der Wert seiner Mitarbeit und seines Kapitaleinsatzes entschädigungslos entzogen werden kann.

Zur Begründung dieses Ergebnisses führt der BGH an:

  • Der Abfindungsausschluss soll dem Bestandsschutz der Gesellschaft dienen und hat keinen Vertragsstrafencharakter.
  • Ein vollständiger Abfindungsausschluss ist auch nicht dazu geeignet, den Gesellschafter zur Pflichterfüllung zu motivieren, sondern sanktioniert eher das vergangene Verhalten.

Stellungnahme

Betroffene Gesellschafter sollten gegen eine Beschlussfassung der GmbH-Gesellschafter, welche den vollständigen Ausschluss der Abfindung vorsieht, vorgehen. Dies gilt umso mehr, wenn der betroffene Gesellschafter Kapital in die Gesellschaft hineingegeben hat und dieses verlieren soll.

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