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Ausschluss von der Klassenfahrt – Ausschluss vom Schüleraustausch

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Ausschluss von der Klassenfahrt als Ordnungsmaßnahme

Neben der Leistungsvermittlung ist die pädagogische Aufgabe im Vordergrund schulischer Arbeit.

Hierzu gehören auch pädagogische Sanktionsmittel, die erheblich in den Grundrechtsbereich des Schülers eingreifen, die sogenannten Ordnungsmaßnahmen.

Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist in den meisten Bundesländern demnach auch als Ordnungsmaßnahme geregelt. Eine Ausnahme hiervon bildet Baden-Württemberg, die den Ausschluss von der Klassenfahrt nicht als Ordnungsmaßnahme, sondern als präventive Maßnahme geregelt hat, wenn aus dem Gesamtverhalten des Schülers eine Gefahr besteht, dass es auf der Klassenfahrt massive Probleme geben könnte.

Insofern sind bei dem Ausschluss von der Klassenfahrt indes die Grenzen durchlässig, denn auch wenn in den anderen Bundesländern die Straffunktion im Vordergrund steht, so ist es doch insgesamt so, dass der Vorwurf von Fehlverhalten immer auch beinhaltet, dass die Gefahr besteht, dass sich dieses wiederholt und es auf der Klassenfahrt deshalb Probleme gibt.

Typische Fälle, die zum Ausschluss von Klassenfahrten führen

Dies mag anhand von typischen Fällen deutlicher werden, die zum Ausschluss von der Klassenfahrt führen:

Ausschluss von der Klassenfahrt und Alkohol

Ein Klassiker sind beispielsweise Schüler, die anlässlich einer schulischen Veranstaltung Alkohol konsumiert haben oder alkoholisiert in die Schule kommen. Der Vorwurf dieses Verhaltens beinhaltet zugleich die Mutmaßung der Schule, dies könne sich anlässlich der Klassenfahrt wiederholen, sodass man die Schüler von der Klassenfahrt ausschließt.

Ausschluss von der Klassenfahrt und ADHS

Ein weiterer Klassiker ist der ADHS-Schüler, der immer mal wieder an irgendwelchen Vorfällen beteiligt ist. Selbst wenn es sich hierbei um eine Vielzahl kleinerer Vorwürfe handelt, heißt es dann schnell, der Schüler sei für eine Klassenfahrt untauglich, da die Gefahr von Problemen besteht.

Ausschluss von der Klassenfahrt, wenn Schüler zu spät kommen

Ein weiterer Klassiker sind Schüler, die häufig zu spät kommen. Hier wird die Diskrepanz am deutlichsten, dass der konkrete Vorwurf, ggf. nicht schwer wiegen mag, Schulen aber dennoch dazu neigen, hier eine große Sache daraus zu machen, weil man befürchtet, dass es zu Verzögerungen im Ablauf der Klassenfahrt kommt, wenn ein Schüler unzuverlässig ist.

Ausschluss von der Klassenfahrt und Rufe der Schule

Hinzukommen die Fälle, die eigentlich gar keine wirklichen schulischen Vorwürfe beinhalten, die aber seitens der Schulen nur allzu gerne aufgebauscht werden, weil es oftmals mehr um den eigenen Ruf geht, als dass wirklich eine schulische Relevanz besteht. Klassiker ist hier der Ladendiebstahl während der großen Pause oder Freistunde, bei dem man sich bereits darüber streiten kann, ob er überhaupt in den schulischen Bereich fällt. Ungeachtet dessen sind Schulen bei solchen Konstellationen schnell dabei, Schüler von einer Klassenfahrt auszuschließen, weil sie befürchten, ihr Ruf leide, wenn sich so etwas auf einer Klassenfahrt wiederholt.

Ausschluss von der Klassenfahrt und politische Gründe

Noch bedenklicher sind neuerdings auch die Fälle, wenn Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil sie sich politisch nicht korrekt verhalten haben und Lehrer befürchten, dass sich das wiederholt. Da die Anforderungen an die political correctness in Schulen trotz der eigentlich bestehenden Neutralität immer höher gesetzt werden, erfolgt in solchen Konstellationen auch immer schneller ein Ausschluss von der Klassenfahrt. 

Ausschluss von der Klassenfahrt beim Schüleraustausch

Oftmals auch während der Klassenfahrt, insbesondere bei Schüleraustauschen, wenn es zu Konflikten kommt, die seitens der deutschen Schulen sehr vorauseilend zu Lasten der eigenen Schüler aufgelöst werden, um den Schüleraustausch nicht zu gefährden.

Rechtswidrigkeit beim Ausschluss von der Klassenfahrt

Vorstehende Beispiele zeigen, dass sehr viel Missbrauch beim Ausschluss von der Klassenfahrt besteht. Meistens geht es der Schule vornehmlich darum, selbst keine potentiellen Probleme zu haben und dabei werden lieber 3 Schüler zu viel als einer zu wenig ausgeschlossen.

Besonders problematisch erscheint die Entwicklung des Ausschlusses von Klassenfahrten anlässlich eines Schüleraustauschs, wo deutsche Schulen sehr schnell dabei sind, vorschnell die eigenen Schüler über die Klinge springen zu lassen, sobald es einen Vorwurf der Partnerschule gibt. In diesem Bereich hatte ich die letzten Jahre zahlreiche Mandate, die zum größten Teil hanebüchen waren, da es oftmals genau anders herum war bzw. einfach ein Streit unter Kindern, der vorschnell einseitig gelöst wurde.

Auch die Fälle übertriebener political correctness sind zusehends absurd, da man auch anlässlich eines Reiseprogramms kritische Meinungen ertragen muss und nicht jeder „Spruch“ aus der Schule einen ideologischen Hintergrund hat.

Seit jeher willkürlich sind die ADHS-Fälle, bei denen Schüler sehr häufig von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden, weil man einfach keinen Stress haben will. Dies führt zu willkürlichen Konstellationen, da ADHS-Schüler schwierig sein mögen, aber per se zu behaupten, eine ordnungsgemäße Aufsicht sei bei deren Teilnahme nicht möglich, ist völlig absurd.

Ein relevantes Problem ist natürlich auch der sehr häufige Ausschluss von laufenden Klassenfahrten, da es auf Klassenfahrten natürlich genügend Anlass gibt, Dinge zu finden. Schüler verhalten sich auf einer Klassenfahrt nicht wie im Klassenzimmer und damit wird man naturgemäß der Hälfte der Teilnehmer einer Klassenfahrt Vorwürfe machen können. Einzelne Schüler dann auszuschließen, grenzt dann rasch an Willkür. 

Rechtsschutz beim Ausschluss von der Klassenfahrt:

Der Rechtsschutz beim Ausschluss von der Klassenfahrt wirft inhaltlich keine Besonderheiten auf: Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der entweder kraft Gesetzes auch im Falle eines Widerspruchs vollzogen werden darf oder die Schule können ohne Weiteres den Sofortvollzug anordnen. Kommt man mit dem Widerspruch also nicht weiter, dann bedarf es eines Eilantrags vor dem Gericht.

Im Ergebnis geht es demnach meist um den Zeitfaktor:

  • Ist noch genügend Zeit bis zur Klassenfahrt, dann kann man erst einmal Widerspruch einlegen – wobei allerdings immer zu beachten ist, dass die Klassenfahrt ja irgendwann auch gebucht wird und es hiernach zu tatsächlichen Problemen kommen kann, sich der Gruppe noch anzuschließen...
  • Steht die Klassenfahrt unmittelbar bevor (was meistens der Fall ist, denn Schule machen sich in der Praxis einen Spaß daraus, solche Anordnungen ein paar Tage vor Beginn der Klassenfahrt zu erheben), dann bleibt meist nur noch der gerichtliche Eilantrag, um noch an der Klassenfahrt teilnehmen zu können.
  • Erfolgt der Ausschluss von der Klassenfahrt anlässlich der Klassenfahrt, dann ist es natürlich besonders problematisch, denn dann werden im Regelfall die Eltern zur Abholung angerufen bzw. die Kinder mitunter allen Ernstes kurzerhand in den nächsten Zug gesetzt.

Es wird hieran deutlich, dass gerade bei dem Ausschluss von der Klassenfahrt häufig sehr missbräuchlich seitens der Schule gehandelt wird und effektiver Rechtsschutz unterbunden werden soll.

Ist dies der Fall, kann man den Ausschluss von der Klassenfahrt (bei öffentlichen Schulen) aber noch im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nachträglich angreifen und damit feststellen lassen, dass der Ausschluss von der Klassenfahrt rechtswidrig war.

Ausschluss von der Klassenfahrt und Erstattung der Reisekosten:

Letzterer Gesichtspunkt spielt vor allem auch unter dem Aspekt eine Rolle, dass man für die Klassenfahrt ja Geld bezahlt hat.

Rein rechtlich ist es schwer bis unmöglich, an dieses Geld zu gelangen, da diese Fahrten ja ganz normal über ein Reisebüro gebucht wurden und wenn man keine Reiserücktrittsversicherung hat, dann ist es dem Reisebüro ja egal, warum man nicht mitfährt. Und selbst bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass diese eingreift, da eine Ordnungsmaßnahme regelmäßig kein versicherter Grund sein wird, eine Kostenerstattung zu erhalten.

Im Ergebnis kann man demnach seine Reisekosten nur dann geltend machen, wenn der Ausschluss von der Klassenfahrt rechtswidrig war. Und dies muss man durch Stattgebe des Widerspruchs oder über ein Gericht feststellen lassen. Nur dann kommt man an seine Reisekosten zurück – in diesem Fall als Kostenerstattungsanspruch gegen die Anstellungsbehörde der Lehrer.  

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


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