Ausschluss von Grundsicherung nach schnellem Verbrauch großen Vermögens

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(zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2014 – L 2 SO 2489/14. )

Wer durch den zu schnellen Verbrauch von Vermögen die Sozialbedürftigkeit herbeiführt, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Leben von Ersparnissen

Die 83-Jährige Rentnerin hatte fürs Alter privat vorgesorgt. Die Gesetzliche Rente belief sich nur auf 250 Euro im Monat. Als sie sich von ihrem Ehemann trennte, verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte von Ersparten, von dem sie monatlich mindestens 2.200 Euro entnahm. Ende August 2009 war das Vermögen aufgebraucht, obwohl es Anfang 2006 noch über 100.000 Euro betrug. Ihr Antrag auf Grundsicherung wurde vom Sozialamt mit der Begründung abgelehnt, dass sie ihre Hilfebedürftigen selbst herbeigeführt und vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Gericht: Kein verantwortungsvoller Umgang mit eigenem Vermögen

Auch das LSG vertrat diese Ansicht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Reutlingen. Es stelle keinen verantwortungsvollen Umfang mit dem eigenen Vermögen dar, innerhalb weniger Jahre seine Rücklagen aufzubrauchen. Vielmehr hätte die Klägerin ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen. Die Rentnerin, die ehemalige Unternehmerin ist, hätte erkennen könne, dass ihr Verhalten zur Sozialbedürftigkeit führen würde. Somit handelte sie sozialwidrig.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Rentnerin erhält vom Sozialamt nun Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung, die genauso hoch ausfällt wie die Grundsicherung ist, muss allerdings zurückgezahlt werden.


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