Grundsicherung - was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
- Die Grundsicherung ist eine staatliche Sozialleistung.
- Es handelt sich jedoch um keine Rente.
- Die Grundsicherung gewährleistet den Lebensunterhalt einer Person, die entweder aus krankheits- oder aus altersbedingten Gründen nicht für sich selbst sorgen kann.
- Finanziert wird die Grundsicherung aus Steuermitteln.
- Die Leistung wird vom zuständigen Sozialamt bewilligt und geleistet.
- Sie kann zunächst für ein Jahr in Anspruch genommen werden. Anschließend muss erneut ein Antrag gestellt werden.
Was bedeutet Grundsicherung?
Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe für arbeitssuchende Personen, die aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt nicht decken können. Gründe hierfür können das Alter, eine Krankheit oder eine Behinderung sein.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.
Jedoch handelt es sich bei der Grundsicherung nicht um eine Rente. Sie wird aus Steuermitteln finanziert und vom zuständigen Sozialamt bewilligt bzw. geleistet.
Grundsicherung im Alter
Personen, die
- die Altersgrenze erreicht haben,
- erwerbsgemindert sind und
- ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend bzw. überhaupt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können,
haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
In § 41 Abs. 2 SGB XII ist geregelt, was unter dem Begriff Altersgrenze zu verstehen ist. Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für diejenigen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze folgendermaßen angehoben:
Geburtsjahrgang | Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von | Leistungsberechtigung bis 12/2011: Vollend, 65. Lj. |
---|---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat | 65. Geb. ab 1.1.2012 + 1 Monat Anhebung = Anspruch ab 2/2012 |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2013 + 2 Monate Anhebung = Anspruch ab 3/2013 |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2014 + 3 Monate Anhebung = Anspruch ab 4/2014 |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2015 + 4 Monate Anhebung = Anspruch ab 5/2015 |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2016 + 5 Monate Anhebung = Anspruch ab 6/2016 |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2017 + 6 Monate Anhebung = Anspruch ab 7/2017 |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2018 + 7 Monate Anhebung = Anspruch ab 8/2018 |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2019 + 8 Monate Anhebung = Anspruch ab 9/2019 |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2020 + 9 Monate Anhebung = Anspruch ab 10/2020 |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2021 + 10 Monate Anhebung = Anspruch ab 11/2021 |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2022 + 11 Monate Anhebung = Anspruch ab 12/2022 |
1958 | 12 | 66 Jahren | 65. Geb. ab 1.1.2023 + 12 Monate Anhebung = Anspruch ab 1/2024 |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2024 + 14 Monate Anhebung = Anspruch ab 3/2025 |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2025 + 16 Monate Anhebung = Anspruch ab 5/2026 |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2026 + 18 Monate Anhebung = Anspruch ab 7/2027 |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2027 + 20 Monate Anhebung = Anspruch ab 9/2028 |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten | 65. Geb. ab 1.1.2028 + 22 Monate Anhebung = Anspruch ab 11/2029 |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren | 65. Geb. ab 1.1.2029 + 24 Monate Anhebung = Anspruch ab 1/2031 |
Ob eine Person Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat, ist auch davon abhängig, ob ihr eigenes Einkommen und Vermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreicht oder nicht.
Die Grundsicherung im Alter wird unabhängig davon gezahlt, ob der Berechtigte bereits eine Rente bezieht. Jedoch erhalten die Personen, deren Kinder bzw. Eltern ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen, keine Grundsicherung im Alter. Festgelegt ist dies in § 43 SGB XII.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
- dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen voll erwerbsgemindert sind,
können Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Grundsätzlich prüft die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des jeweiligen Sozialamtes, ob es sich um eine dauerhafte volle Erwerbsminderung handelt.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Wie hoch die Grundsicherung einer betroffenen Person ausfällt, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem ihres Ehegatten ab.
Zum Einkommen zählt neben dem Erwerbseinkommen Folgendes:
- Kindergeld und Krankengeld
- Renten und Pensionen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten
- Einkünfte aus Wohnrechten
Bevor die Grundsicherung beansprucht werden kann, muss erst das vorhandene Vermögen aufgebraucht werden. Dazu zählen Sparguthaben, Bargeld, Wertpapiere oder auch Haus- und Grundvermögen.
Die Höhe der Leistungen
Die Grundsicherung wird in Höhe des Regelsatzes der Sozialhilfe gezahlt. Der Regelsatz soll alle monatlich anfallenden Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Kleidung sowie für persönliche Bedürfnisse abdecken.
Für 2025 gelten folgende Regelsätze:
Bürgergeld-Regelbedarf | 2025 |
---|---|
Regelbedarf für Alleinstehende/Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigen Partnern | 563 Euro |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro |
Unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern | 451 Euro |
Kinder von 14 bis unter 18 Jahre, je Kind | 471 Euro |
Kinder von 6 bis unter 14 Jahre, je Kind | 390 Euro |
Kinder 0 bis 5 Jahre, je Kind | 357 Euro |
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst weitere Leistungen:
- Erstattung von Wohn- und Heizkosten
- anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Mehrbedarfe, zum Beispiel für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende, für Schwerbehinderte sowie bei Krankenkost.
Einmalige Mehrbedarfe, wie beispielsweise die Erstausstattung für eine Wohnung oder die Anschaffung bzw. Reparatur von orthopädischen Schuhen, werden gesondert erbracht.
Beantragung und Bezugsdauer
Der Antrag auf Grundsicherung wird beim zuständigen Sozialamt gestellt. Er kann ebenso beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Dieser entscheidet nicht über den Antrag, sondern er leitet ihn an das zuständige Sozialamt weiter.
Die Leistung beginnt generell mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Zunächst wird Grundsicherung für zwölf Monate gezahlt. Anschließend muss sie erneut beantragt werden.
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