Außenbereichsgrenze durch Hangoberkante

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Ein Baugrundstück kann auch dann als Baulücke im unbeplanten Innenbereich anzusehen sein, wenn es sich in den vorhandenen Bebauungszusammenhang einfügt. Hierfür kann nicht nur eine an das Grundstück angrenzende Bebauung, sondern auch eine vorhandene Oberkante eines Hanges heranzuziehen sein.


In folgendem Fall beabsichtigte die Klägerin, das noch unbebaute, von zwei Seiten von Bebauung umgebene und an einer weiteren Seite an einer Böschung befindliche Grundstück zu bebauen und beantragte einen Bauvorbescheid. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bemühte die Bauaufsichtsbehörde den VGH München, welcher mit Beschluss vom 07.06.2022 – 9 ZB.20.2851 – deren Antrag auf Zulassung der Berufung zurückwies.


Das Verwaltungsgericht hatte das Vorhabengrundstück zutreffend dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zugeordnet. Ausschlaggebend für den erforderlichen Bebauungszusammenhang ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zwar endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper, allerdings können örtliche Besonderheiten ausnahmsweise rechtfertigen, ihm ein oder mehrere unbebaute Grundstücke zuzuordnen, sofern die besonderen topographischen oder geographischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Eine Baulücke wird mit zunehmender Größe der Fläche immer unwahrscheinlicher. Zudem können etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) durchaus trennend sein. Anhand einer Inaugenscheinnahme nebst Lichtbildern hatte das Verwaltungsgericht indes nachvollziehbar die Hangoberkante – und nicht die grüne Hangkante – als deutlich sichtbares Hindernis und natürliche Grenze zum Innenbereich herangezogen, so dass das klägerischen Grundstück sich hiernach zutreffend noch als zum Innenbereich zugehörige Baulücke darstellte.


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