Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen auf Facebook (Volksverhetzung)

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22. März 2016 – 5 Ca 2806/15 –, juris.

Wer als Arbeitnehmer scheinbar ganz privat im Internet unterwegs ist, kann im Fall einer Straftat trotzdem eine Kündigung erhalten, wie ein aktueller Fall zeigt, den das Arbeitsgericht Herne entschieden hat.

Was ist passiert?

Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall hatte in seinem Facebook-Account (mit seinem regulären Namen) seinen Arbeitgeber namentlich angegeben, der an oberster Stelle in seinem Profil zu sehen war. In der Folge kommentierte der Betroffenen dann einen Beitrag des Fernsehsenders n-tv auf Facebook, in dem es um einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft in der Nacht vom 04. Oktober 2015 mit der Überschrift „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ ging, und schrieb dabei: „hoffe das alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“ Neben diesem Kommentar waren dann das Profilbild sowie der Name des Arbeitnehmers zu sehen. Wenn dann andere bei Facebook angemeldete Nutzer mit der Maus über den Namen oder das Bild fuhren, öffnete sich in einem sog. „Pop-up-Fenster“ die Profilseite des Klägers, auf dem wiederum ganz oben der Name des Arbeitgebers zu sehen war. Daraufhin wurde der Betroffene fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, wogegen er Kündigungsschutzklage erhob.

Urteil des Arbeitsgerichts Herne

Die Klage blieb jedoch erfolglos, das Arbeitsgericht Herne bewertete das Verhalten des Klägers als eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers, unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. Das Arbeitsgericht: Der Kläger hat seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt, indem er unter Verwendung eines öffentlich zugänglichen Facebook-Profils, in dem die Beklagte in identifizierbarer Weise als Arbeitgeber benannt wurde, einen volksverhetzenden Kommentar auf der Facebook-Seite des Fernsehsenders n-tv veröffentlicht hat (ArbG Herne, Urteil vom 22. März 2016 – 5 Ca 2806/15 –, juris).

Kündigung bei Nebenpflichtverletzungen

Bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ist eine Kündigung nur in besonders gravierenden Fällen zulässig. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Ein Verstoß gegen vertragliche Mitteilungspflichten ist allerdings nicht ohne weiteres geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn das Gewicht der Pflichtverletzung durch besondere Umstände erheblich verstärkt wird (BAG, Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 517/14 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Ich rate Arbeitnehmern grundsätzlich davon ab, den Arbeitgeber bei Facebook anzugeben. Für eine Kündigung wegen Äußerungen bei Facebook ist nämlich immer ein Bezug zum Arbeitsverhältnis erforderlich. Diesen stellt man her, wenn man den Arbeitgeber sichtbar angibt. Selbst wenn Sie keine hetzerischen Äußerungen auf Facebook posten – unbedachte Äußerungen können jederzeit passieren. Diese können auch in einem ganz anderen Zusammenhang, der von Ihnen als harmlos wahrgenommen wird, geschehen. Wer zum Beispiel Firmeninterna preisgibt, verstößt gegen seine Verschwiegenheitspflichten. Auch Äußerungen über den Chef oder über Kollegen können heikel sein, wenn der Bezug zum Arbeitgeber öffentlich hergestellt wird. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. In dem Bereich ist in der Rechtsprechung vieles offen und ungeklärt. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind daher regelmäßig sehr gut.

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09.11.2016

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