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Außerordentliche Kündigung wegen Internetnutzung

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Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein: Trotz einer Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren rechtfertigt die exzessive unautorisierte Internetnutzung eines Arbeitnehmers die Kündigung ohne vorherige Abmahnung (LAG Schleswig- Holstein, Urteil vom 06.05.2014, Az.:1 Sa 421/13) 

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein verstößt ein Arbeitnehmer gravierend gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wenn er den Internetzugang des Arbeitgebers exzessiv für private Angelegenheiten nutzt und in diesem Zusammenhang 17.429 Dateien auf dem vom Arbeitgeber für die Verrichtung der Arbeit zur Verfügung gestellten PC speichert.

In dem Verfahren kam das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger und damit der Arbeitnehmer auf seinem Dienstrechner eine Software aus dem Internet heruntergeladen hatte. Bei der Untersuchung des Rechners, die der Arbeitgeber veranlasste, da er eine massive Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse in seinem Unternehmen feststellen musste, wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer 17.429 Dateien heruntergeladen hatte. Er hatte umfangreiche Downloads von Filmen und Musik durchgeführt. Ferner wurden Besuche auf den Seiten der Internetportal Facebook und Xing festgestellt. Obgleich der Arbeitnehmer diese Daten gelöscht hatte, konnte der Arbeitgeber die Löschung rückgängig machen und so im Prozess die ausschweifende private Internetnutzung nachweisen.

Das Gericht sah in der privaten Internetnutzung eine gravierende Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Insbesondere ist nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein eine private Nutzung des Internetzugangs des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer grundsätzlich nur bei ausdrücklicher oder nachweisbar stillschweigender Duldung erlaubt. Bei einer derart ausschweifenden Internetnutzung, wie vorliegend nach der Beweisaufnahme festgestellt, habe der Arbeitnehmer nicht von einer stillschweigenden Duldung ausgehen dürfen. Ferner hatte der Arbeitnehmer durch die Nutzung so genannter Share- Plattformen, die der Arbeitnehmer für den Download von Musik und Filmen nutzte, die konkrete Gefahr schaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird. Angesichts des Ausmaßes der hier festgestellten Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag war trotz der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von 21 Jahren auch keine Abmahnung erforderlich. Nach dem Richterspruch muss es jedem Arbeitnehmer offenkundig sein, dass derartige Verhaltensweisen während der Arbeitszeit war nicht erlaubt sind.


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